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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

III. Eintritt. Veränderungen einer Körperschaft treten viel-fach als unmittelbare gesetzliche oder statutarische Rechtsfolgen derVerwirklichung eines Thatbestandes ein 12 . Im Uebrigen werdensie durch darauf gerichtete menschliche Handlungen vollzogen.

Im Bereiche ihres Selbstbestimmungsrechtes kann jede Körper-schaft ihre rechtlichen Beziehungen durch eigneHandlungen um-gestalten und daher durch Körperschaftsbeschlufs auch eine wesentlicheAbänderung ihres Bestandes und namentlich eine Verfassungsänderungherbeiführen 13 . Nur wird durch Gesetz oder Statut dazu vielfach einqualifizirter Körperschaftsbeschlufs erfordert 14 und durch neuere Ge-setze zum Theil selbst bei Privatkörperschaften die Herabminderungder Hemmnisse und Erschwerungen eines solchen Beschlusses demautonomischen Belieben entzogen 1B . Auch hängt bei Körperschaften,deren Entstehung durch eine öffentliche Kundmachung vermittelt wird,regelmäfsig auch die Wirksamkeit einer wesentlichen Veränderung voneiner entsprechenden Kundmachung ab 16 . Insoweit aber die Körper-

215a, R.O.H.G. XXIV 247), bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dieErhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals (R.Ges. v. 20. April 1892 § 5659). Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht entspricht die Erhöhungoder Herabsetzung der Haftsumme (R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 126127).

12 Und zwar wesentliche wie unwesentliche; Gierke a. a. 0. S. 816 Anm. 1.

13 Vgl. oben § 65 Anm. 34. Vielfach verleihen die Gesetze (allgemein Preufs.L.R. II, 6 § 31 u. 34) und fast immer die Statuten dem Gemeinwillen ausdrücklichdas Recht zu Verfassungsänderungen; Gierke a. a. 0. S. 821 Anm. 3.

14 Oben § 65 Anm. 2930, Gierke a. a. 0. S. 822 Anm. 1. Die neuerenGesetze erschweren meist jede Verfassungsänderung im formellen Sinne (obenAnm. 7), wovon dann auch die Abänderung einer in die geschriebene Grundsatzungaufgenommenen unwesentlichen Festsetzung getroffen, dagegen eine ohne Ab-änderung der geschriebenen Grundsatzung durchführbare wesentliche Veränderungnicht getroffen wird; sie zeichnen aber gewisse wesentliche Veränderungen, wiez. B. Abänderung des Gegenstandes (H.G.B. Art. 215 Ahs. 3, Genossensch.Ges. v.1. Mai 1889 § 16 Abs. 2), Veränderung des Grundkapitals einer Kapitalgenossen-schaft (H.G.B. Art. 215 a u. 248, R.Ges. v. 20. April 1892 § 5659) oder bei ein-getragenen Genossenschaften Erhöhung der Geschäftsantheile oder der Haftsumme,Herabsetzung der Geschäftsantheile, der Einlagepflichten oder der Haftsumme, Ver-änderuug der Haftart (R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 16 Abs. 2, 22, 126127, 128Ahs. 2, 137138) durch besondere Erschwerungen aus. Aehnlich verfahren dieSatzungen.

15 Vgl. oben § 65 Anm. 36. Insoweit die statutarische Erleichterung einerVerfassungsänderung zulässig bleibt, kann doch nach den neueren Gesetzen niemalsein anderes Organ als die Generalversammlung dazu ermächtigt werden; H.G.B.Art. 215 Abs. 1, R.Genoss.Ges. § 16 Ahs. 1, Ilülfskassenges. § 30 Ahs. 3, Schweiz.O.R. Art. 644.

16 H.G.B. Art. 214, 215a, 248, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 16 Ahs. 34, R.Ges.v. 20. April 1892 § 55; Bayr. Vereinsges. Art. 56; Entw. II § 61. Bei Ge-