§ 69. Veränderung der Körperschaften.
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dahin jede Mehrung oder Minderung ihrer Rechts- oder Handlungs-fähigkeit i * * 4 und der Erwerb oder Verlust einer besonderen rechtlichenEigenschaft 5 6 ; somit namentlich auch die vielfach gesetzlich zugelasseneund geregelte Umwandlung einer Körperschaft in eine Körperschaftanderer Gattung®. Unter den inneren Lebensvorgängen aber mul'sdahin jede Abänderung des gemeinheitlicheu Organismus als solchengerechnet werden, wie sie durch eine .. Verfassungsä nder ung “ immateriellen.Sinne des -Wortes-vollzogen wird 7 8 ; somit stets eine-Ver- -änderung der Lebensaufgabe oder der Lebensdauer des Verbandes-!^.desgleichen eine Veränderung der Regeln über Zusammensetzung,Gliederung oder Organisation des Vereinskörpers 9 ; endlich aber jenach der Bauart der Körperschaft auch die Veränderung einer sach-lichen Grundlage, wie z. B. bei Gebietskörperschaften des Gebietes 10oder bei Vermögensgenossenschaften des Grundvermögens 11 .
i So z. B. Einordnung in einen höheren Verband oder Lösung aus einem
solchen, Unterstellung unter besondere Staatsaufsicht, Entmündigung, Konkurs-
eröffnung (falls sie nicht Auflösung bewirkt); vgl. a. a. 0. S. 812 Amn. 1—2.
6 So z. B. der öffentlichrechtlicken Qualifikation, der Kaufmannseigenschaft,
eines Ranges u. s. w.; desgleichen eines für die rechtliche Gesanuntstellung ent-scheidenden Persönlichkeitsrechtes (wie z. B. der ausschliefslichen Gewerliebefugnifsbei Innungen oder des Notenprivilegs bei Banken); ferner Verlegung des Sitzes(soweit sie ohne Aufhebung der Körperschaft möglich ist); auch Aenderung desNamens oder der Firma; vgl. a. a. 0. S. 813 Anm. 1—3.
6 So z. B. die Umwandlung einer Landgemeinde in eine Stadtgemeinde oderumgekehrt (a. a. 0. S. 812 Anm. 3); einer schon bestehenden Genossenschaft ineine „eingetragene Genossenschaft“, eine „eingeschriebene Hülfskasse“ oder einen„anerkannten Verein“ (oben § 63 Anm. 36); einer Gewerkschaft des älteren in einesolche des neueren Rechts (Preufs. Bergges. § 235a—-235 g); einer Gewerkschaft ineine Aktiengesellschaft (R.Ger. XXVI Nr. 64); einer eingetragenen Genossenschaftmit unbeschränkter Haftpflicht, unbeschränkter Nachschufspflicht oder beschränkterHaftpflicht in eine solche mit anderer Haftart (R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 137—139).
7 Pr. L.R. II, 6 § 27—31, Strieth. I 263. Hiermit deckt sich keineswegsder in neueren Gesetzen und Statuten überwiegende formelle Begriff der Ver-fassungsänderung im Sinne der Abänderung einer geschriebenen Grundsatzung.
8 Gierke a. a. 0. S. 814 Anm. 2.
9 A. a. 0. S. 673 ff., 716 Anm. 1, 814-815.
10 A. a. 0. S. 815 Anm. 2. Aelinlich bei Berufsgenossenschaften für Unfall-versicherung neben einer Abänderung ihres Bezirkes eine Abänderung der Berufs-abgrenzung (Unfällversich.Ges. § 31), bei Ortskrankenkassen die Zuweisung oderAusscheidung einer Betriebs- oder Gewerbsart (Krankenversicli.Ges. § 18 a u. 48),bei Innungen die Aufnahme oder Ausscheidung eines verwandten Handwerkes.
11 So bei einer Agrargenossenschaft die Mehrung oder Minderung des Ge-meinlandes (vgl. Preufs. Haubergs-O. f. Siegen § 3—5 u. 10 h), bei einer Gewerk-schaft die Aenderung des Grubenfeldes (Preufs. Bergges. § 51), bei einer Aktien-gesellschaft die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals (II.G.B. Art 248 u.
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