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Zweites Kapitel. Das Reckt der Verbandspersönlickkeit.
zweiten Falle aber wandelt es sich in ein reines Mitglied Schafts ver-hältnifs um 71 .
§ 69. Veränderung der Körperschaften * 1 .
I. Begriff. Eine Veränderung der Körperschaft liegt vor,wenn in ihren rechtlichen Beziehungen ein Wechsel eintritt, ihre Per-sönlichkeit aber dieselbe bleibt. Diese Identität im Wechsel, ohne diees keine Persönlichkeit giebt, ist von je als Wesensmerkmal allerVerbandspersönlichkeit betrachtet worden.
II. Arten. Die Veränderungen, die eine Körperschaft erfahrenkann, sind zwiefacher Art.
Viele Veränderungen lassen den rechtlichen Zustand der Ver-bandsperson als solcher überhaupt unberührt und können daher, mögensie nun im Uebrigen mehr oder minder erheblich sein, als unwesent-liche bezeichnet werden. Dahin gehören unter den äufseren Lebens-vorgängen einer Körperschaft die Veränderungen ihres Vermögens-bestandes 2 , unter ihren inneren Lebensvorgängen die Veränderungenim Mitgliederbestände oder im Personalbestände von Gliedverbändenoder Organen 3 .
Andere Veränderungen ergreifen den rechtlichen Zustand der Ver-bandsperson als solcher und lassen sich daher als w e s e n 11 i c h e bezeich-nen. Unter den äufseren Lebensvorgängen einer Körperschaft gehört
71 So können z. B. ehemalige sonderrecktlicke Gemeindenutzungsrechte inblofsen „bürgerlichen Nutzungen“ fortdauern (vgl. unten S. 594 ff. u. 607 ff).
1 Gierlce, Genossenschaftsth. S. 809 ff.
2 So auch bei Vermögensgenossenschaften, falls nur das Vermögenssubstratals solches unberührt bleibt; daher z. B. bei Aktiengesellschaften eine Erhöhungdes Betriebskapitals durch Ausgabe von Prioritätsobligationen (im Gegensatz zurErhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Prioritätsaktien) oder ein that-säcklicher Vermögensverlust (mögen auch bei Verlust über die Hälfte und beiZahlungsunfähigkeit oder Ueberscliuldung dem Vorstande aus H.G.B. Art. 240 be-sondere Pflichten erwachsen). — Trotzdem können natürlich Gesetz oder Statut ge-wisse besonders wichtige Vermögensveränderungen durch Rechtsgeschäft an gleicheVoraussetzungen wie wesentliche Veränderungen (z. B. staatliche Mitwirkung odererschwerten Ivörperschaftsbescklufs) binden; vgl. oben § 65 Anm. 29—30, § 66Anm. 15—19, § 67 Anm. 43, auch II.G.B. Art. 213d u. 213f.
3 Hieran ändert es nichts, wenn wichtige Veränderungen dieser Art an be-sondere Voraussetzungen gebunden sind und, wie bei allen der Publizität unter-worfenen Genossenschaften, ein Wechsel im Personalbestände des Vorstandes, beimanchen Genossenschaften (vgl. bes. R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 15 u. 67—70, auch
R. Gew.O. § 104 d, Hülfskassehges. § 27, Bayr. Vereinsges. Art. 18) auch ein Wechselim Mitgliederbestände öffentlich kundgemacht werden sollen; Gierke a. a. O.
S. 811 Anm. 1.