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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

Einzelne können, indem sie eine Herrschaft als initglieclschaftlicliesSonderrecht für sich ausüben oder auszuüben unterlassen, zugleicheinen Gemeindebesitz begründen 62 oder zerstören 63 ; umgekehrt kann,wenn Erwerb oder Verlust des Besitzes an einem zugleich die Ge-meinde als solche und die Mitglieder als Einzelne belastenden Hechtein Frage steht, sowohl das Verhalten der Gemeinde den Einzelnenwie auch das Verhalten der Einzelnen der Gemeinde schaden 64 odernützen 65 . So macht sich endlich auch im Bereiche der Prozefshand-lungen die gegenseitige Abhängigkeit der Gemeinsphäre und derSonderphären geltend: die Körperschaft ist nach einem alten undbefestigten Gerichtsgebrauche legitimirt, in Streitigkeiten über Ge-sammtrechte oder Gesammtpflichten als Klägerin oder Beklagte zu-gleich die Mitglieder oder eine Mitgliederklasse hinsichtlich ihrer zu-gehörigen Sonderrechte und Sonderpflichten zu vertreten 66 ; daneben

02 Dies wird hei Ilolzungs-, Weide-, Wege-, Fischereigerechtigkeiten u. s. w.seit alter Zeit anerkannt; Gierke, Genossenscliaftsr. III 377 Anm. 97, 448, 676,728 Anm. 91, 729, Genossenschaftsth. S. 219 Anm. 2, Stobbe I 489, Seuff. INr. 165, II Nr. 133, IX Nr. 255, XV Nr. 205, XVI Nr. 174. Dabei wird dafürvermutliet, dafs die Einzelnen bei der Nutzung als Gemeindeglieder handelten:Seuff. XXII S. 328 Anm. 1.

03 Vgl. über Störung des Gemeindebesitzes durch Störung Einzelner in derAusübung des Gemeinderechts Emminghaus, Rand. S. 225 Nr. 62, Stobbe I 490.

64 Soweit die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht einer Gemeinde als solcherreicht, kann sie auch durch das Verhalten ihrer Organe einem Dritten den Besitzeines derartigen Rechtes verschaffen oder erhalten; Pr. L.R. I, 7 § 91 u. 95, I, 9§ 578, Langenn u. Kori II 37 ff. Andrerseits aber reicht hierzu auch das posi-tive oder negative Verhalten sämmtlicher betheiligter Mitglieder aus; Pr. L.R. I, 7§ 9293, Seuff. VII Nr. 5 u. 269, Emminghaus a. a. 0. S. 224 Nr. 58,Stobbe I 489, Gierke, Genossenschaftsth. S. 220 Anm. 1. Dagegen kann dasVerhalten einzelner Mitglieder der Gemeinde als solcher und den übrigen Mit-gliedern regelmäfsig nicht präjudiziren; Pr. L.R. I, 7 § 90, Langenn u. Kori I203 ff. Zum Theil aber soll nach besonderen Gesetzen der Besitz eines die Ge-meinde und alle ihre Mitglieder belastenden Rechts (z. B. einer Laudemial-berechtigung oder eines Holzungsrechtes) schon durch Handlungen gegen einzelneGemeindeglieder erworben werden; Haubold § 480a, Anhalt-Dessauiscli. Ges. v.4. Aug. 1852, Stobbe I § 53 Anm. 45.

65 Die Gemeinde kann durch das Verhalten ihrer Organe die Entstehungeines derartigen Besitzes hindern oder den Besitz unterbrechen; auch das einzelneMitglied aber kann durch seine entgegengesetzte Handlung oder durch seinenWiderspruch die Besitzergreifung gegen die Gemeinde hindern; Pr. L.R. I, 7 § 94.

66 Gierke, Genossenscliaftsr. III 279 Anm. 95, Genossenschaftsth. S. 214 ff.;Reyscher, Z. f. D. R. XVI 133 ff., 411 ff., Langenn u. Kori II 33 ff., 51 ff,Martin, Arcli. f. prakt. Rechtswiss. X 1 ff., Bolze, Jurist, lers. S. 31 ff, Bekker,Pand. § 67 Beil. III, Stobbe I 486 ff.; Emminghaus S. 213, 223 Nr. 54;Seuff. I Nr. 1 mit Nachtr. S. 151, II Nr. 258, XIV Nr. 6; Preufs. O.Trib. Entscli.