§ 68. Verhältnifs der Körperschaft zu ihren Gliedern. 547
in bedeutendem Umfange aber hat ihn die Gesetzgebung mit Rück-sicht auf die Verflechtung des Privatrechtes mit öffentlichem Rechteverschlossen 67 .,
Nach aufsen fallen diese Verhältnisse an sich in ihrem körper-schaftsrechtlichen Bestandteile der Mitvertretung durch die Körper-schaft, in ihrem sonderrechtlichen Bestandteile der Selbstvertretungder Individuen anheim. Wegen der innigen Durchdringung beiderBestandteile aber greifen die Wirkungen von Körperschaftshandlungenund Einzelhandlungen hier vielfach in einander ein. So treffen ingewissem Umfange rechtsgeschäftliche Verfügungen der Körperschaftüber ihre gemeinheitliche Sphäre zugleich die Sonderrechtsverhältuisse 58 ,aber auch rechtsgeschäftliche Verfügungen der Mitglieder über ihrSonderrecht die gemeinheitliche Sphäre 69 . So können Rechtsaus-übungshandlungen aus dem einen Gebiet in das andere hinüberwirken,wie dies namentlich bezüglich der Besitzhandlungen bei Gemeinde-rechtsverhältnissen von der Praxis anerkannt wird: die Gemeinde alssolche kann mit dem körperschaftlichen Besitze an einem Gesammt-recht zugleich für ihre Mitglieder als Einzelne den Besitz an den darinenthaltenen Sonderrechten erwerben 60 oder verlieren 61 , aber auch
verhältnifs und zum Theil auch wegen unberechtigter Abgabenerhebung meist zu-lässig; Gierke a. a. 0. S. 192 Anm. 1, 193 Anm. 1, 195 Anm. 1. Ebenso beiStreitigkeiten über Gemeindenutzungsrechte (a. a. 0. S. 234), über Innungsbeiträge(R.Gew.O. § 100 b), über Leistungspflichten und Unterstützungsansprüche in Knapp-schaften und öffentlichen Krankenkassen (hier aber jetzt nach Ivrankenvers.Ges.§ 58 vorbehaltlich landesgesetzlicher Verweisung zum Verwaltungsstreitverfahren).
61 So oft bei Streitigkeiten über Gemeindenutzungsrechte (a. a. 0. S. 234Anm. 1—2) und bei allen inneren Streitigkeiten mancher öffentlicher Genossen-schaften, wie z. B. Berufsgenossenschaften für Unfallversicherung, Deichverbände,Wassergenossenschaften, Fischereigenossenschaften; Rosin, Oeffentl.Genoss. S. 169ff.Regelmäfsig aber steht dafür das Verwaltungsstreitverfahren offen.
58 Man denke z. B. an den Einflufs von Rechtsgeschäften, durch die eine Gemeindeihr Gemeinland veräufsert oder belastet oder ein dingliches Gesammtreclit erwirbt,auf die Nutzungsrechte lind Sonderlasten der Gemeindeglieder; Gierke a. a. 0.S. 220 ff. Oder an die durch Verfügungen einer Aktiengesellschaft über ihr Ver-mögen möglichen Veränderungen der Aktionärrechte, insbesondere z. B. bei denbehufs Verstaatlichung der Eisenbahnen abgeschlossenen Verträgen, gegen die einWiderspruchsrecht der Einzelnen nicht anerkannt werden konnte; a. a. 0. S. 249Anm. 1, R.O.II.G. XXII Nr. 51, R.Ger. III Nr. 39, XIV Nr. 38. Oder an die Ein-wirkung von Verfügungen einer eingetragenen Genossenschaft über ihr Vermögenauf die Geschäftsguthaben; Gierke a. a. 0. S. 291.
59 Enthält doch z. B. die Veräufserung einer Aktie zugleich eine Verfügungüber den Mitgliederbestand der Aktiengesellschaft; a. a. 0. S. 251.
90 Seuff. XXXIII Nr. 282, XLII Nr. 101 (Ersitzung einer Kahnfahrtgerechtig-keit für die Gemeindeglieder durch eine Dorfgemeinde).
01 Gierke a. a. 0. S. 219 Anm. 2.