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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

daher zum Theil durch körperschaftliche, zum Theil durch individuelleVorgänge und Handlungen bestimmt.

Nach innen sind sie in ihrem körperschaftsrechtlichen Bestand-theile der Körperschaftsgewalt, in ihrem sonderrechtliehen Bestand-theile der Herrschaft des Einzelwillens unterworfen 62 . Darum endetdie Macht des Körperschaftsbeschlusses, während sie die mitgliedschaft-liclien Voraussetzungen und Wirkungen der Sonderrechte und Sonder-püiehten ergreift, doch da, wo das Sonderrecht als solches beginnt 53 .Umgekehrt wird die Verfügung des einzelnen Mitgliedes über seinSonderrecht durch dessen verfassungsmäfsige Einordnung in den körper-schaftlichen Zusammenhang begrenzt 54 . Hiernach bestimmt sich auchArt und Umfang des Rechtsschutzes, den die Sonderrechtsverhältnissebei Streitigkeiten zwischen der Körperschaft und ihren Mitgliederngeniefsen 55 . Insbesondere steht hier zwar grundsätzlich auch beiöffentlichen Körperschaften, insoweit der privatrechtliche Bestandteildes Verhältnisses in Frage kommt, der ordentliche Rechtsweg offen 60 ;

52 R.Ger. II Nr. 42; Gierke a. a. 0. S. 197, 225 ff., 236 Anm. 1, 246 ff,279 ff, 290 ff, 639; auch oben Anm. 36 u. 46.

53 Vgl. oben § 65 Anm. 3741. Der Satz, dafs Mehrheitsbeschlüsse nicht injura singulorum eingreifen dürfen, war von je als oberster Satz in dieser ganzenLehre anerkannt. Er gilt ausnahmslos. Man darf dabei auch nicht mitStobbel482 ff. einen Unterschied zwischen privatrechtlichen und öffentlichen Körperschaftenmachen: ungleich und im Einzelnen überaus streitig sind nur die Grenzen desSonderrechts. Zutreffend neuestens K. Lehmann im Arch. f. b. R. IX 297 ffüberEinzelrecht u. Mehrheitswille in der Aktiengesellschaft.

54 Auch wo die Mitgliedschaft selbst als Sonderrecht veräufserlich ist, unter-liegt die Veräufserung gesetzlichen und statutarischen Beschränkungen genossen-schaftsrechtlicher Art; oben § 64 Anm. 16 u. 24, Gierke a. a. 0. S. 242 ff. und277 ff. Hinsichtlich der einzelnen Sonderrechte ist das Verfügungsrecht der Mit-glieder in mannichfaclier Abstufung durch Ausschlufs oder Beschränkung der Ver-äufserung oder der Ueberlassung zur Ausübung, der Vererbung, der Pfändung, derAufrechnung u. s. w. gebunden; vgl. z. B. über Gemeindenutzungsrechte Gierkea. a. 0. S. 221 Anm. 13 u. Seuff. XLII Nr. 6, über Unterstützungsansprüche ineingeschriebenen Ilülfskassen Hiilfskassenges. § 10, über Geschäftsguthaben in ein-getragenen Genossenschaften R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 64, 74 u. 132.

66 Die Sonderrechte als solche sind unbedingt geschützt; doch bewirkt ihrZusammenhang mit der Mitgliedschaft, dafs der genossenschaftliche Gerichtsstandnach C.Pr.O. § 23 begründet ist (R.Ger. IV Nr. 111), dafs eine Klage erst nachErschöpfung der körperschaftsrechtlichen Instanzen angestellt werden kann (R.O.H.G. XXII 103 ff), dafs Beschränkungen der Anfechtungsklage gegen Versammlungs-beschlüsse sich auch auf sie beziehen (oben § 65 Anm. 43) u. s. w.

56 Seuff. IV Nr. 251, XIV Nr. 63, Erk. des Preufs. Komp.Ger. v. 12. Okt.1861 (J. M.B1. 1862 S. 61), R-Ger. XXX Nr. 49. So ist ja auch gegen öffentlicheKörperschaften wie gegen den Staat selbst eine Civilklage (obschon meist erst nachadministrativem Vorverfahren) wegen der Entschädigungsansprüche aus Eingriffenin Individualrechte, wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Beamten-