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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 68. Verhältnis der Körperschaft zu ihren Gliedern.

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den eingetragenen Genossenschaften die beiden Formen einer un-beschränkten und einer beschränkten subsidiären Solidarhaft der Mit-glieder für alle Verbindlichkeiten der Verbandsperson als zulässig er-klärt und genau geregelt 50 .

Die Rechtsgrundsätze, von denen die Verhältnisse des körper-schaftlichen Sonderrechtes beherrscht werden, spiegeln durchweg dieEinschränkung des Sozialrechtes durch individualrechtliche Elementeund die Verfärbung des Individualrechts durch sozialrechtliche Ge-bundenheit wieder.

Schon zur Begründung solcher Verhältnisse müssen daherkörperschaftsrechtliche und individualrechtliche Thatbestände Zusammen-wirken: sie beruhen auf der doppelten Grundlage der verfassungs-mäfsigen Ordnung und eines selbständigen Titels 51 .

Während ihres Bestandes gehören sie als Mitgliedschafts-verhältnisse dem körperschaftlichen, als Sonderrechtsverhältnisse demindividuellen Lebensbereiche an. Ihre rechtlichen Schicksale werden

60 R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 2, 116119 u. 135. Ueber die rechtliche Naturder Genossenhaftung als mitgliedschaftlicher Sonderpflicht vgl. Goldschmidt,Z. f. d. g. H.R. XXYII56 ff., Gi erke, Krit. V.J.Schr. XXIV 393 ff, Genossenschaftsth.S. 302 ff, II.Ger. XIX Nr. 36 u. XXIV Nr. 27. (Unrichtige Konstruktionen b.Sicherer S. 229 ff u. Stobbe I 556). Bei Genossenschaften mit unbeschränkterNachschufspflicht besteht so wenig wie bei Aktiengesellschaften und Gesellschaftenmit beschränkter Haftung irgend eine unmittelbare Verpflichtung der Mitgliedergegen die Gläubiger der Genossenschaft; hier sind daher die Verbindlichkeiten derGenossenschaft keine Gesammtverhindlichkeiten, sondern reine Körperschaftsver-bindlichkeiten.

61 Darum verflechten sich hinsichtlich der unmittelbar aus der Mitgliedschaftfliefsenden Sonderrechtsverhältnisse mit den Gründungshandlungen Individualrechts-geschäfte, die um so selbständiger hervortreten, je stärker der sonderrechtlicheInhalt der Mitgliedschaft entwickelt ist; vgl. oben § 63 Anm. 20, Gierke, Ge-nossenschaftsth. S. 128, 130 ff, 223, 241, It.Ger. XXII Nr. 23 (Uebernalime derAktien durch die Gründer bei der Simultangründung alsAnschaffungsgeschäft).Ebenso verbindet sich bei dem späteren Erwerbe einer Mitgliedschaft mit demKingliederungsakte ein mehr oder minder ausgeprägter rechtsgeschäftlicher Vorgang,der in vielen Fällen als ein echter Vertragsschlufs erscheint; oben § 64 Anm. 9,Gierke a. a. 0. S. 277, 288, 295, 336 Anm. 2, Ehrenberg, Versicherungsr. I138 ff., It.Ger. XXI Nr. 6, XXIV Nr. 20 (Begründung der Mitgliedschaft in einerpreußischen Landschaft durch Bepfandbriefung zugleich ein echter Darlehnsvertrag).Aehnlicli bei dem Erwerbe einer Organstellung; oben § 65 Anm. 7. DieselbeDoppelnatur haben, wo Sonderrechtsverhältnisse erst durch besondere Vorgängebegründet oder verändert werden, die hierfür erforderlichen Rechtshandlungen; soz. B. bei dem Hinzuerwerb von Geschäftsantheilen in Genossenschaften mit be-schränkter Haftpflicht, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 131.

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.

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