544 Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
auch hier das genossenschaftliche Prinzip in obligationenrechtlichenGemeinschaftsverhältnissen zwischen der Körperschaft undihren Mitgliedern zum Ausdruck 47 . Es finden sich genossenschaft-liche Gesammtforderungsrechte, hei denen eine einheitlicheForderung der Verbandsperson und vielheitliche Forderungen der ein-zelnen Mitglieder mit einander verbunden sind 48 . Und es begegnengenossenschaftliche Gesammtverbindlichkeiten, die aufeiner verfassungsmäfsigen Verknüpfung von einheitlicher Körperschafts-haft und vielheitlicher Sonderhaft beruhen 49 . Unter den zahlreichenmöglichen Formen einer derartigen Gesammtverbindlichkeit sind bei
u. s. w. Als individuelle Schuld kann sie dem einzelnen Mitgliede ohne dessenZustimmung niemals über seine gesetzliche oder statutarische Verpflichtung hinausauferlegt werden; Pr. L.R. II, 6 § 64. Im Zweifel ist freilich jedes Mitglied ver-pflichtet, zur Erfüllung des Körperschaftszweckes und der Körperschaftsverpflich-tungen verhältnifsmäfsig beizutragen, und kann somit auch einer hierfür erforder-lichen Erhöhung der Beiträge durch Körperschaftsbeschlufs nicht widersprechen;Pr. L.R. II, 6 § 65; Seuff. XLIV Nr. 101. Vielfach aber besteht ein Sonderrechtauf Innehaltung engerer Grenzen. So ist die Beitragspflicht bei der Aktiengesell-schaft unbedingt durch den Nominalbetrag oder etwaigen höheren Emissionsbetragder Aktie begrenzt; H.G.B. Art. 219, R.O.II.G. XXIII Nr. 97. Ebenso bei derGesellschaft mit beschränkter Haftung regelmäfsig durch die Stammeinlage, möglicherWeise aber erst durch einen als Grenze einer hinzutretenden Nachschufspflichtfestgesetzten höheren Betrag; R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 21—24, 26 Abs. 3, 28 u.45 Abs. 3. Desgleichen bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht durchGeschäftsantheil und etwaige höhere Haftsumme; R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 135.Auch bei Versicherungsgenossenschaften auf Gegenseitigkeit finden sich feste Grenzender Beitragspflicht; Ehrenberg, Versicherungsr. I 112 u. 132. Und selbst beiöffentlichen Genossenschaften kommt das gleiche Verhältnifs vor; Ivrankenversich.Ges. § 31, 47, Rosin, Oeff. Genoss. S. 164 ff. Bei «anderen Genossenschaften istdie Beitragspflicht zwar unbegrenzt, jedoch die Befreiung von einer neu auferlegtenBeitragsschukl durch Preisgabe des sonderrechtlichen Antheiles zulässig; so beiGewerkschaften nach dem System der Zubufse (Gierke a. a. 0. S. 281 ff.) undbei Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Falle der Einführung einer un-beschränkten Nachschufspflicht (R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 26—27). Bei ein-getragenen Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschufspflicht (zu denen auchsolche mit unbeschränkter Haftpflicht gehören) ist die jenseits der Einlagepflichtbestehende unbegrenzte Beitragspflicht dadurch ermäfsigt, dafs sie erst nach Auf-lösung der Genossenschaft zur Deckung des Ausfalles im Konkurse und nur indem gesetzlich geordneten Umlageverfahren realisirt werden kann; R.Ges. v. 1. Mai1889 § 98—108, 122—124.
47 Hierauf ist im Obligationenrecht zurückzukommen.
48 Gierke, Genossenschaftsr. II 381 ff., 919, Genossenschaftsth. S. 337.
49 Gierke, Genossenschaftsr. II 383 ff., 920, Genossenschaftsth. S. 338.Zweifellos kann auch heute eine Haftung der Mitglieder für Körperschaftsschuldenin beliebigem Umfange durchSatzungsrecht begründet werden; Ehrenberg, Ver-sicherungsr. I 142.