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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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543
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§ 68. Verhältnifs der Körperschaft zu ihren Gliedern. 543

Gestalt von Mitgliederguthaben eigenartige Sonderrechte mit forderungs-rechtlichem Gehalt gebildet werden 43 . Andrerseits entspringen ausMitgliedschaft oder Organträgerschaft Schuldverbindlichkeiten gegendie Körperschaft, die in die Individualsphäre der Verpflichtetenhineinreichen 44 . Unter ihnen weisen namentlich die Beitrags-pflichten, deren ungleichartige Beschaffenheit ein Hauptunterschei-dungsmerkmal der verschiedenen Körperschaftstypen bildet 45 , sehrmannichfache Mischungen von gliedmäfsiger Verpflichtung und indivi-dueller Obligation auf 46 . In eigentümlicher Weise gelangt endlich

, 43 Ueber das Wesen dieser Guthaben nach dem älteren Recht, das sie als

Geschäftsantbeile bezeichnete, vgl. Gierke a. a. 0. S. 287 ff. Das R.Ges. v.1. Mai 1889 hat daran grundsätzlich nichts geändert. Es versteht nur unterGeschäftsantheil lediglich den Höchstbetrag, bis zu dem der Genosse sich zubetheiligen berechtigt und nach näherer Festsetzung durch Statut oder General-versammlungsbeschlufs verpflichtet ist (§ 7 Z. 2, 16, 22 u. 48), nennt dagegen deninnerhalb dieser Grenze durch wirkliche Betheiligung mittels Einzahlungen undZu- und Abschreibungen gebildeten konkreten Anspruch der GenossenGeschäfts-guthaben (§ 19). Dieses Geschäftsguthaben aber ist ein mitgliedschaftliches Sonder-recht mit forderungsrechtlichem Inhalte geblieben, das während des Bestandes derMitgliedschaft vermöge seiner körperschaftsrechtlichen Gebundenheit aufser der imZweifel nach ihm bemessenen Gewinn- und Verlustbetheiligung (§ 19) nur eineAnwartschaft gewährt (§ 2122 u. 64), dagegen nach der Lösung des Bandes ineine freie Forderung von bestimmter Höhe übergeht (§ 7173 u. 89). Die Be-stimmungen über die Uebertragbarkeit der Guthaben an andere Genossen (§ 74)und über die Möglichkeit mehrerer Geschäftsantheile eines Genossen bei Genossen-schaften mit beschränkter Haftpflicht (§ 128132) ändern an dieser Natur derGuthaben nichts.

44 Hierher gehören auch die Ersatzverbindlichkeiten, die für die Träger einerOrganstellung aus Verschulden im Bereiche ihrer amtlichen Verantwortlichkeit derKörperschaft (nicht den einzelnen Mitgliedern) gegenüber erwachsen; Gierkea. a. 0. S. 269 ff., 275 Anm. 1, 336 Anm. 1.

46 Je nach Gesetz oder Statut schulden die Mitglieder Beiträge in Geld oderanderen Sachen; einmalige Beiträge (Einlagen) oder wiederkehrende; feste odernach dem Bedürfnifs wechselnde; im letzteren Falle vorläufige (mit Rückzahlungdes zu viel und Nachforderung des zu wenig Erhobenen) oder nachträgliche (Um-lagen); begrenzte oder unbegrenzte; gleiche oder nach irgend einem Mafsstabe ver-hältnifsmälsige. Vgl. Gierke a. a. 0. S. 236 Anm. 1, 239 Anm. 1, 271 ff, 283 ff,299 ff.; Rosin, Arbeiterversich. I 608 ff; Ehrenberg, Versicherungsr. I 132 ff.u. 508 ff.

40 Als Mitgliedschaftspflicht hängt die Beitragsschuld regelmäfsig in höheremoder geringerem Mafse von der Festsetzung durch Körperschaftsorgane ab, istgrundsätzlich der Aufrechnung mit rein individualrechtlichen Forderungen entzogen(R.O.H.G. XVII 215, R.Ger. VI Nr. 18, II.G.B. Art. 219 mit Art. 184 c) undandrerseits zur Aufrechnung mit mitgliedschaftsrechtlichen Forderungen geeignet(Krankenversich.Ges. § 56, Hülfskassenges. § 10), wird bei manchen Genossenschaftendurch Liberirungsverbote körperschaftsrechtlich vinkulirt, hat vielfach besondereVerzugsfolgen, die in der Entziehung oder Schmälerung der Mitgliedschaft gipfeln,