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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

zum Tlieil bei Körperschaften jeder Gattung Vorkommen 40 , zum Theilaber das eigentümliche Wesen einer Genossenschaftsgattung bestimmen.So werden die Erwerbsgenossenschaften durch mitgliedschaftlicheSonderrechte auf Auszahlung von Gewinnanteilen charakterisirt 41 ; soempfangen alle wirtschaftlichen Gegenseitigkeitsgenossenschaften durchsonderrechtliche Ansprüche auf besonders geartete Vermögensleistungen,die der Verband den Mitgliedern schuldet, ihr eigentümliches Ge-präge 42 ; so müssen bei eingetragenen Genossenschaften überdies in

40 So die mit einem Amte verknüpften vermögensrechtlichen Ansprüche;a. a. 0. S. 195, 198, 235, 238, 274 ff. Oder die Entschädigungsansprüche vonMitgliedern aus einem gegen Entschädigung statthaften körperschaftlichen Eingriffein ihre Sondersphäre; a. a. 0. S. 192 Anm. 1, 198 Anm. 1, 232, 237 Anm. 1,Preufs. O.Tr. Entsch. XXI 277.

41 So entspringt bei der Aktiengesellschaft aus dem abstrakten Dividenden-bezugsrecht (oben Anm. 36) mit statutenmäfsiger Feststellung der Jahresdivideudeein konkretes Dividendenbezugsrecht, das eine Forderung auf einen bestimmtenGeldbetrag zum Inhalt hat; R.O.H.G. XIX Nr. 141, XXIII Nr. 59, R.Ger. XXIINr. 20. Dasselbe ist jedoch keineswegs, wie meist angenommen wird, ein freiesForderungsrecht, das der Aktionär als Dritter hätte und daher z. B. auch imKonkurse der Gesellschaft als solcher geltend machen könnte; so R.O.II.G. XVIIINr. 41, Cosack a. a. 0. S. 609, K. Lehmann a. a. 0. S. 349. Vielmehr bleibtes mitgliedschaftliclies Sonderrecht; Neukamp, Z. f. Il.R. XXXVIII 63 ff., Komm,zum R.Ges. v. 20. Apr. 1892 S. 76 ff. Ebenso verhält es sich mit den Gewinn-antheilsbezugsrechten bei Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkterHaftung. Desgleichen hei den eingetragenen Genossenschaften; Gierke a. a. 0.S. 293 Anm. 1 u. jetzt R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 1920 u. 46.

42 Bei den Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sind die Ver-sicherungsrechte der Mitglieder durchweg mitgliedschaftliche Sonderrechte; R.Ger.IV Nr. 111, XI Nr. 35, XXV Nr. 33, Gierke a. a. 0. S. 239 Anm. 3 u. 295,auch Ehrenberg, Versiclierungsr. I 131 ff., 134 u. 138 ff. (der nur scheinbar ab-weicht). So auch bei eingeschriebenen Hülfskassen; R.Ges. § 7, 10 u. 12. Des-gleichen bei öffentlichrechtlichen Verbänden für Sach- oder Personenversicherung;daher auch bei Knappschaften, R.Ger. XII Nr. 61 u. 62, XXV Nr. 27; ebenso beiden Arbeiterversicherungsverbänden, Gierke a. a. 0. S. 236 Anm. 1, Rosin,Arbeiterversich. I 428 ff. u. 524 (wo indefs nicht hinreichend betont wird, dafs derInhalt desmitgliedschaftlichen Fürsorgerechts eine Forderung ist); a. M. Laband,Staatsr. II 241 ff., Rehm, Arch. f. öff. R. V 525 ff., Piloty, Unfallv. S. 168 ff.,Jellinek a. a. 0. S. 255 ff. Bei Kreditgenossenschaften auf Gegenseitigkeitist das Recht auf Kreditgewährung und etwa auch auf Annahme von Spareinlagen,bei Konsumvereinen das Recht auf entgeltlichen Waarenbezug, bei Wohnungs-genossenschaften das Recht auf entgeltliche Ueberlassung von Wohnungen ein mit-gliedschaftliches Sonderrecht, während die einzelnen Darlehns-, Kauf-, Mieths-verträge u. s. w. zwischen den Mitgliedern und dem Verein als reine Individual-rechtsgeschäfte, bei denen die Mitglieder als Dritte gelten, geschlossen zu werdenpflegen; Gierke a. a. 0. S. 295 Anm. 1, R.Ger. XXVI Nr. 23. Weiter greift zumTheil bei öffentlichen Kreditverbänden das Mitgliedschaftsverhältnifs; Gierkea. a. 0. S. 237 Anm. 1.