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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der 'Verbandspersönlichkeit.

Einschluls melir oder minder durchgreifender Verfiigungs- und Ver-tretungsbefugnisse in einheitlicher Weise der Verbandsperson zu 31 .Den Mitgliedern aber eignen sonderrechtliche Antheile, die regehnälsigeinen Anspruch auf die Nutzung und immer eine Anwartschaft auf dieSubstanz in sich schliefsen 32 . Diese Antheile können sich unmittelbarauf den realen Sachgehalt beziehen und demgemäfs in Sonderrechtenauf realen Gebrauch oder Genufs äufsern 88 . Bei der Aktiengesellschaftund den ihr verwandten Vermögensgenossenschaften aber ergreifen sienur die ideelle Wertheinheit des Vermögensganzen 34 und erschöpfensich daher in Sonderrechten auf einen verhältuifsmäfsigen Bruch-theil des Geldwerthes der Vermögenssubstanz 35 und ihres Nutzungs-

Aktionärs unterliegt; a. a. 0. S. 249 Anin. 2, R.O.II.G. XXIV Nr. 58, R.Ger. IINr. 89. Aelinlicli bei Gewerkschaften; Preufs. Bergges. § 114 Abs. 2, Gierkea. a. 0. S. 280 Anm. 1.

31 Wo die Zerlegung in Antheile sich lediglich auf das Eigenthum an einemVermögensinbegriff als solchem bezieht, steht das Eigenthum an den einzelnen zudiesem Vermögensinbegriff gehörigen Sachen ungetheilt der Verhandsperson zu; sobei Aktiengesellschaften, vgl. a. a. 0. S. 327.

32 Die Theilnahme an der Nutzung ist, so sehr sie meist im Vordergründesteht, doch nicht wesentlich. So kann das Statut einer gemeinnützigen Aktien-gesellschaft jeden Dividendenanspruch der Aktionäre ohne Ersatz ausschliefsen;Gierke a. a. 0. S. 246 Anm. 3. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftungkann der Dividendenanspruch der Gesellschafter sowohl ausgeschlossen als unab-hängig von den Gescliäftsantheilen gestaltet werden; R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 29u. dazu Neukamp, Komm. S. 75. Wo (wie im preufs. R.J heim Familienfidei-kommifs ein Familieneigenthum angenommen wird, kann den Sonderrechten derAnwärter durch dasnutzbare Eigenthum des jeweiligen Besitzers jeder nutz-bare Inhalt entzogen sein. In allen solchen Fällen gewähren die Antheile nur eineAnwartschaft; eine solche aber ist bei jeder Form des Gesammteigenthums in denAntheilen enthalten; Gierke a. a. 0. S. 232, 248 Anm. 12, 279 Anm. 3, 879.

33 So bei dem agrarischen Gesammteigenthuin in Nutzungsrechten am Gemein-lande (insofern nicht auch hier die Abschwächung zu Bezugsrechten stattgefundenhat, a. a. 0. S. 321 Anm. 2). Bei dem Ilausgut der hochadligen Familie steht nurdem Familienhaupte nothwendig ein umfassendes reales Nutzungsrecht zu, währenddie Mitgenufsrechte der übrigen Familienglieder sich in Rentenbezugsrenten er-schöpfen können.

34 Ueber die Natur des durch II.G.B. Art. 216 dem Aktionär ausdrücklichgewährleistetenverhältuifsmäfsigen Antheils am Gesellschaftsvermögen alsWerthantheil und gegen die Theorien, die entweder durch Verflüchtigung des An-theils in ein Forderungsrecht den Aktionär oder durch Steigerung desselben zumMiteigenthumsantheil die Aktiengesellschaft enteignen, vgl. a. a. 0. S. 327 ff.;seitdem auch Bekker, Rand. I 268 ff., Cosack, H.R, (2. Aufl.) S. 573. GleicheNatur hat nach neuerem Gewerkschaftsrecht der Kux; Gierke a. a. 0. S. 279 ff.Ebenso der Geschäftsantheil in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Cosacka. a. 0. S. 640.

35 Diesen Inhalt hat die in der Aktie für den Fall der Auflösung der Aktien-gesellschaft enthaltene Anwartschaft, die zwar als Mitgliedschaftsrecht nur nach