§ 68. Verhältnifs der Körperschaft zu ihren Gliedern.
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eines dinglichen Nutzungsrechtes am Körperschaftsgute haben 25 , einemitgliedschaftliche Sonderpflicht in einer dinglichen Belastung des Einzel-gutes bestellen 2(i . Insbesondere aber prägt sich das genossenschaftlichePrinzip in den zwischen einer Körperschaft und ihren Gliedern be-gründeten sachenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnissen aus,bei denen innerhalb einer sachenrechtlichen Gesammtsphäre eine ein-heitliche Gemeinsphäre und vielheitliche Sondersphären zugleich voneinander geschieden und mit einander verbunden sind. Wird dasEigenthum einer derartigen Ordnung unterworfen, so entsteht eingenossenschaftliches G e s a in m t e i g e n t h u m 2T . Gegenstandeines solchen Gesammteigeuthums kann nicht nur eine körperliche, sondernauch eine unkörperliche Sache und insbesondere auch ein Vermögenals Ganzes sein 28 . Auch im Uebrigen weichen die verschiedenen Typendes Gesammteigenthuins, unter denen im geltenden Recht das Familien-eigenthum am Hausgut, das Gemeinde- oder Genossenschaftseigenthuman der Allmende, das Gewerkschaftseigenthum am Bergvermögen unddas Aktiengesellschaftseigenthum am Gesellschaftsvermögen hervorragen,stark von einander ab 29 . Ueberall aber findet sich eine genossen-schaftliche Vertheilung der Eigenthumsbefugnisse. Darum gebührt dasvolle Herrschaftsrecht nur der Verbandsperson und den antheilsberech-tigten Einzelnen zusammen 80 . Dagegen steht die Verwaltung mit
25 So z. B. ein mit einem Gemeindeamte verbundenes Gebrauchs- oder Nutzungsrechtan Gemeindeeigenthum oder die dinglichen Rechte an kirchlichen Pfründen, Begräbnis-stätten und Kirchenstühlen (a. a. 0. S. 196 ff., R.Ger. XVI Nr. 36, XXIV Nr. 34).
26 So die das inkorporirte Grundeigenthum nach Art von Servituten oderReallasten beschwerenden Kommunallasten, Deichlasten und Wassergenossenschafts-lasten (Gierke a. a. 0. S. 237 Anm. 1 u. 240 Anm.).
27 Die Rechtfertigung dieses Begriffes vom deutschen Sachenrecht her mufsspäter erfolgen.
28 Im älteren deutschen Recht wurden namentlich auch selbständige Gerechtig-keiten , die einer Genossenschaft verliehen waren, als Gegenstand eines in einheit-liches Herrschaftsrecht der Gesammtheit und antheilige Gerechtsame der Einzelnenzerlegten Eigenthums behandelt; so z. B. Regalgerechtigkeiten und zünftige Gewerbe-gerechtigkeiten, Gierke, Genossenschaftsr.il 347 ff u. 916 ff. Das moderne Rechthat vor Allem das Gesammteigenthum an einem Vermögensinbegriff als solchementwickelt; Gierke, Genossenschaftsth. S. 325 ff
29 Von den einzelnen Formen des Gesannnteigenthums ist bei den betreffendenGenossenschaftsgattungen zu handeln.
30 Insbesondere bedarf jede Substanzverfügung, die die Antheile der Einzelnennicht nur mittelbar berührt, sondern unmittelbar beseitigt oder schmälert, der Zu-stimmung der Einzelnen; vgl. Gierke a. a. 0. S. 221 Anm. 1. Dieser Satz giltauch bei Aktiengesellschaften, bei denen aber, weil die Antheile nur an der Werth-einheit des Vermögensganzen bestehen, nur eine unmittelbar auf Preisgabe vonWerth gerichtete Verfügung durch Liberalitätsakt dem Widerspruch des einzelnen