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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

begegnen überdies verfassungsmäfsig gewährleistete Sonderrechte aufMitgliedschaft 20 oder Organträgerschaft 21 , auf einen bestimmten An-theil am Gemeinleben und an der Bildung des Gemeinwillens 22 , jaselbst auf Untersagung oder Erzwingung gewisser Verfügungen derKörperschaft über ihren eignen Bestand 23 .

Bei den sachenrechtlichen Sonderrechtsverhältnissen ist mitder gliedmäfsigen Beziehung zur Körperschaft ein hierdurch sozial-rechtlich uingebildetes Individualrechtsverhältnifs an einer Sache ver-flochten 2 *. So kann ein mitgliedschaftliches Sonderrecht den Inhalt

reclitssachen. Selbstverständlich kann dieses Sonderrecht durch Gesetz oderStatut ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Auch kommen umgekehrt nichtnur individuelle Vorrechte, sondern auch Klassenvorrechte als Sonderrechte vor;a. a. 0. S. 191, 238, 259.

20 Wo ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht (oben § 64 Anm. 5),entspricht ihm ein Sonderrecht auf Beibehaltung der Mitgliedschaft; ein solchesist aber auch sonst namentlich bei wirthschaftlichen Genossenschaften ausgebildet,vgl. Gierke a. a. 0. S. 236 Anm. 1, 237 Anm. 1, 238 Anm. 1, 239 Anm. 1,250 ff., 280, 297. Bei Aktiengensellschaften kommen auch Sonderrechte auf Hinzu-erwerb weiterer Mitgliedschaftsrechte alsBezugsrechte vor; a. a. 0. S. 251Anm. 1. In dem Sonderrecht auf Beibehaltung einer erworbenen Mitgliedschaftliegt zugleich das Sonderrecht auf deren unversehrten Bestand, woraus bei denauf eine feste Zahl von Antheilen gebauten Vermögensgenossenschaften zugleichein Sonderrecht darauf folgt, dafs die Zahl der Mitgliedschaften nicht oder doch(wie bei Aktiengesellschaften) nur unter bestimmten Voraussetzungen verändertwerde; a. a. 0. S. 251 ff. u. 279.

21 So z. B. im hochadligen Hause das Recht des regierenden Herrn auf dieStellung als Haupt; so ehemals alle patrimonialen Rechte auf ein Amt; so die infreien Genossenschaften etwa verfassungsmäfsig gesicherten Rechte auf eine Organ-stellung (Schweiz. O.R. Art. 708). Regelmäfsig aber werden nach modernem Körper-schaftsrecht keine Individualrechte auf Organstellung, sondern nur solche auf derenvermögensrechtliche Ausflüsse anerkannt; Gierke a. a. 0. S. 187 Anm. 2. Ja viel-fach ist gesetzlich die Zusicherung eines festen Rechtes auf Organstellung aus-geschlossen, wie dies z. B. bei Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossen-schaften hinsichtlich der Vorstands- und Aufsichtsrathsmitgliedschaft der Fall ist(H.G.B. Art. 227 Abs. 3 und Art. 224 mit Art. 191 Abs. 4, Genossenschaftsges.§ 24 Abs. 3 u. § 34 Abs. 3).

22 So die Sonderrechte auf Theilnahme an der Mitgliederversammlung (Gierk ea. a. 0. S. 260 u. 282), auf Stimmrecht oder ein bestimmtes Stimmgewicht (a. a. 0.S. 240 Anm., 260, 282, 298, Ehrenberg, Versicherungsr. I 135136, K. Leh-mann a. a. 0. S. 362 ff, R.O.II.G. XXV 261 ff), auf Kontrole körperschaftlicherLebensvorgänge (H.G.B. Art. 239 Abs. 2, R.Genoss.Ges. § 45, Preufs. Bergges.§ 121, Oest. Genoss.Ges. § 34 u. 35, Schweiz. O.R. Art. 641).

23 Z. B. auf ihre Nichtveränderung (Gierke a. a. 0. S. 821, 843 Anm. 34)oder Nichtauflösung (a. a. 0. S. 851) oder umgekehrt auf ihre Auflösung (a. a. O.S. 258, 840 Anm. 3, 844 Anm. 1, 845 Anm. 1).

21 A. a. 0. S. 317 ff