§ 68. Verhältnifs der Körperschaft zu ihren Gliedern.
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fahren sie bei den Vermögensgenossenscliaften. Denn indem hier dieMitgliedschaft als Aktie, Kux u. s. w. in ein selbständiges Vermögens-recht verwandelt ist, empfängt das Mitgliedschaftsverhältnifs im Ganzendie Natur eines Sonderrechts, das die reinen Mitgliedschaftsrechte undMitgliedschaftspflichten als unselbständige Bestandtheile enthält 15 .
Ihrem Subjekte nach sind die körperschaftlichen Sonderrechteund Sonderpflichten ungleich beschaffen, jenachdem sie für alle Mit-glieder als solche oder für die Angehörigen einer bestimmten Mit-gliederklasse oder für die Träger einer besonderen Glied- oder Organ-stellung begründet sind 16 .
Ihrem Objekte nach lassen sie sich mit Rücksicht auf den In-halt ihres individualrechtlichen Bestandtheils in personenrechtliche,sachenrechtliche und obligationenrechtliche eintheilen.
Bei den personenrechtlichen Sonderrechtsverhältnissen ist indie körperschaftsrechtliche Beziehung ein Individualrecht des Körper-schaftsgliedes an der eigenen Persönlichkeitssphäre verwoben 17 . Der-artige Sonderrechte richten sich theils nur auf den Schutz der Per-sönlichkeit gegen die Körperschaft, theils auch auf die Geltendmachungder Persönlichkeit in der Körperschaft. So begegnen in allen Körper-schaften, jedoch mit sehr ungleicher Tragweite und in sehr verschieden-artiger Entfaltung, Sonderrechte der Mitglieder auf Achtung des vor-behaltenen Bereiches 1 ihrer individuellen Freiheit . 18 und auf Wahrungder genossenschaftlichen Gleichheit 10 . In manchen Körperschaften aber
36 A. a. 0. S. 240—245, 276—279.
10 Nach dem preufs. Landr. (vgl. über dessen Theorie R.Ger. Nil Nr. 60S. 271 ff.) sind grundsätzlich nur die dem einen oder anderen Milgliede als solchemzustehenden Rechte gegen Mehrheitsbeschlüsse geschützt (II, 6 § 68), während An-gelegenheiten, „welche zwar nicht die Corporation als eine moralische Person be-trachtet, aber doch die sämmtlichen Mitglieder derselben, als solche, betreffen“,dem Körperschaftsbeschlufs unterliegen (a. a. 0. § 88). Allein diese Regel mufszweifellos vor einer spezialgesetzlichen oder statutarischen Anerkennung von Sonder-rechten sämmtliclier Mitglieder zurücktreten.
17 Gierke a. a. 0. S. 816.
18 A. a. 0. S. 190 ff, 253 ff, 281, 296, 638, 640. Insoweit für eine Er-weiterung des Körperschaftsbereiches auf Kosten der Individualsphären der Wegeines qualifizirten Körperschaftsbeschlusses eröffnet ist, besteht wenigstens einSonderrecht auf Nichtvornahme einer solchen Grenzverschiebung in einer anderenForm; a. a. 0. S. 256. — Besonders gewährleistet ist vielfach das Recht der Aus-trittsfreiheit; a. a. 0. S. 237 Anm. 1, 253, 281, 298, 316, auch oben § 64 Anm. 7.
19 Laband a. a. 0. S. 1503 ff.,; Gierke a. a. 0. S. 237, 258, 282, 296;Ehrenberg, Versichemngsrecht I 135; Pr. L.R. II, 6 § 69; R.O.Ii.G. VIII 189 ff,
R. Ger. XII Nr. 61 u. 62, Seuff. XLVIII Nr. 4, sowie die bei Gierke a. a. 0.
S. 226, 227, 228, 230 Anm. 1, 231 Anm. 3 u. 232 Anm. 1 angef. Erk. in Gemeinde-