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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
III. Verhältnisse des körperschaftlichen Sonderrechts.Kraft des genossenschaftlichen Prinzips hat das deutsche und moderneRecht eine Fülle gemischter Verhältnisse entwickelt, die zum Theilinnerhalb und zum Theil aufserhalb des körperschaftlichen Bereichesliegen. Hier stehen die Körperschaft und die Körperschaftsglieder ein-ander gleichzeitig in ihrer Zusammengehörigkeit als Gesammtperson undGliedpersonen und in ihrer Selbständigkeit als Sonderpersonen gegen-über. Somit verflechten sich hier Sozialrecht und Individualrecht und folge-weise bei öffentlichen Körperschaften öffentliches Recht und Privatrecht n .
Für die Körperschaft sind die aus solchen Beziehungen entspringen-den Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Organträgern mitglied-schaftliche Sonder rechts Verhältnisse. Mit den Rechtendieser Gattung, den Jura singulorum in universitate“, haben sichTheorie und Praxis seit dem Mittelalter eingehend befafst 12 . GeringereBeachtung haben die entsprechenden Pflichten gefunden 13 . Das ge-meinsame Merkmal aller dieser Verhältnisse besteht in der Doppel-seitigkeit ihres Wesens, vermöge deren sie zugleich den gliedmäfsigenund den individuellen Sphären ihrer Subjekte angehören. Von freienSonderrechtsverhältnissen unterscheiden sie sich durch körperschafts-rechtliche Gebundenheit, von reinen Mitgliedschaftsverhältnissen durchindividualrechtliche Selbständigkeit.
Die körperschaftlichen Sonderrechtsverhältnisse spielen bei deneinzelnen Körperschaftsgattungen eine überaus ungleiche Rolle 14 .In dem Mafse, in dem das genossenschaftliche Prinzip durchgeführt ist,nehmen sie die Bedeutung wesentlicher Elemente des Verbandsrechtesan. Je mehr sich die Körperschaft einer Gesellschaft nähert und so-mit das Ganze zum Mittel für die Zwecke der Glieder herabsinkt,desto weiter erstreckt sich ihr Gebiet. Ihre höchste Steigerung er-
XXIV Nr. 281, XL Nr. 252; R.Ger. II Nr. 112, VII Nr. 92. Ueber das Geschicht-liche Gierke, Genossenschaftsr. III 300 ff., 375, 444, 727 Anm. 90.
11 Gierke, Genossenschaftstli. S. 188 ff.
12 Ueher die mittelalterliche Theorie vgl. Gierke, Genossenschaftsr. III 297 ff.,393 Anm. 163, 472 ff. Unter den späteren Schriften sind hervorzuheben: Gaudlitz-Haubold, De finibus inter jus singulorum et universitatis regundis, Lips. 1804(hier nach Haubolds Opuscula Vol. II); Renaud, Z. f. D. R. IX 88 ff.; Labandin Hirths Ann. Jahrg. 1874 S. 1487 ff.; Löwenfeld, Recht der Aktiengesell-schaften S. 367 ff.; Stobbe, D.P.R. § 53 III; Alexander, Die Sonderrechteder Aktionäre (1892); Regelsberger § 84; K. Lehmann, Arch. f. b. R. IX297 ff. Vgl. auch Bernatzik a. a. 0. S, 285 ff. u. 295 ff.
13 Doch hat sich die Nothwendigkeit ihrer begrifflichen Formulirung bei denErörterungen über das Wesen der mitgliedschaftlichen Sonderhaft bei eingetragenenGenossenschaften herausgestellt.
14 Gierke, Genossenschaftsth. S. 306 ff.