§ 68. Verhiiltnifs der Körperschaft zu ihren Gliedern.
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aul'serhalb des körperschaftlichen Zusammenhanges nicht haben, nurdurch, nicht gegen die körperschaftliche Lebensordnung gesichert. Mit-hin müssen, bevor die Körperschaft gegen ihr Mitglied der richterlichenHülfe bedarf oder das Mitglied gegen die Körperschaft den Rechtswegbeschreiten kann, zunächst die durch die Körperschaftsverfassung selbstgebotenen Mittel der Abhülfe erschöpft sein 6 . Und soweit sich beikörperschaftlichen Eingriffen in Mitgliedschaftsverhältnisse lediglich dieverfassungsmäßige Herrschaft des Verbandsganzen über seine Gliederin verfassungsmäfsiger Form bethätigt hat, ist eine richterliche Nach-prüfung überhaupt ausgeschlossen 0 . Innerhalb der hiermit gezogenenSchranken aber steht bei Streitigkeiten zwischen der Körperschaft undden Körperschaftsgliedern über reine Mitgliedschaftsverhältnisse derRechtsweg offen. Nur sind bei öffentlichen Körperschaften regelmäfsigderartige Streitigkeiten unter Ausschlufs des ordentlichen Rechtswegesauf den Weg des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwiesen 7 . Da-gegen ist bei privaten Körperschaften der Weg des Civilprozesses insolchen Fällen grundsätzlich unverschränkt 8 , so dai's z. B. eine Klageauf Anerkennung des Bestandes einer Vereinsmitgliedschaft, auf Zurück-nahme eines Ausstofsungsbeschlusses, auf Gewährung von Stimmrechten,auf Einräumung einer rechtlich begründeten Organstellung u. s. w.angestellt werden kann 9 .
In die Indidualsphären ihrer Subjekte reichen die reinen Mit-gliedschaftsverhältnisse überhaupt nicht hinein. Wer kraft Mitglied-schaftsrechtes an der Beherrschung und dem Genufs des Körperschafts-vermögens Theil nimmt, hat gleichwohl keinen individuellen Antheilan diesem Vermögen oder einem einzelnen Bestandtheile desselben.Wer kraft Mitgliedschaftspflicht zur Bestreitung der Körperschaftslastenbeitragen mufs, ist gleichwohl durch die Verpflichtungen der Körper-schaft individuell nicht verpflichtet. Ebenso bleiben die kraft einerbesonderen Organstellung begründeten Rechte und Pflichten der Indi-vidualsphäre ihres Trägers fremd. Darum gelten auch seit alter Zeitin rein körperschaftlichen Angelegenheiten die Körperschaftsglieder alszeugnifsfähig und als fähig zum Richteramte 10 .
6 R.O.II.G. XIV Nr. 35 S. 82 ff., XXII Nr. 24 S. 104 ff
6 It.Ger. II Nr. 82, XXVI Nr. 53; Seuff. XLVII Nr. 4.
1 Gierke a. a. 0. S. 184 Anm. 3—4. Doch bestehen mancherlei Ausnahmen.
8 Und zwar nicht blos, wie Stobbe § 61 Anm. 4 meint, im Falle eines Ver-mögensinteresses. Vgl. R.Ger. XII 283.
9 Preufs. O.Tr. Entsch. VII 126; Strieth. VII 292; R.O.RI.G. XVII Nr. 28,XXIII Nr. 121; R.Ger. XXVII Nr. 43; Seuff. XXXIX Nr. 186, XLVII Nr. 4. Vgl.auch oben § 65 Anm. 42—43.
10 Seuff. I Nr. 372, VI Nr. 70 u. 71, IX Nr. 91, XVII Nr. 164, XX Nr. 192,