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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
I. Aufserkörperschaftliche Verhältnisse. Jenseits deskörperschaftlichen Bereiches stehen die Körperschaft und die Körper-schaftsglieder einander als unverbundene Personen gegenüber. Aufdiesem Gebiete gilt daher zwischen ihnen reines Individualrecht 1 .
Für die Körperschaft sind demgemäfs alle aufserkörperschaftlichenRechte und Pflichten ihrer Mitglieder und Organträger freie Sonder-r e c li t s v e r h äl t n i s s e. Die Individualsphären der Körperschaftsgliederwerden vom Körperschaftsverhältnifs in keiner Weise berührt 2 . Rechts-beziehungen zwischen der Verbandsperson und den verbundenen Per-sonen erwachsen hier erst aus besonderen individualrechtlichen That-beständen und unterstehen deii Regeln über die Rechtsbeziehungenzwischen der Körperschaft und „Dritten“ 3 .
II. Rein körperschaftliche Verhältnisse. Innerhalb deskörperschaftlichen Bereiches stehen die Körperschaft und die Körper-schaftsglieder einander als einheitliche Gesammtperson und in ihr ent-haltene Gliedpersoneil gegenüber. Hier gilt daher zwischen ihnenreines Sozialrecht, das bei öffentlichen Verbänden sich zum Rangedes öffentlichen Rechts erhebt 4 .
Für die Körperschaft sind somit alle in ihrem Bereiche be-schlossenen Rechte und Pflichten von Körperschaftsgliedern reineMitglieds chafts Verhältnisse. Die Rechtsverhältnisse dieserGattung sind in ihrem ganzen Bestände ein Ausflufs der körperschaft-lichen Ordnung. Sie werden kraft Verfassungsrechtes durch den Er-werb der Mitgliedschaft oder einer besonderen Gliedstellung begründetund gehen mit dem Verluste der Mitgliedschaft oder einer besonderenGliedstellung, an die sie geknüpft sind, ohne Rückstand unter. Nachaufsen erscheinen sie als Bestandtheile der körperschaftlichen Rechts-sphäre und werden als solche von der Verbandsperson mitvertreten.Nach innen fallen sie in das Herrschaftsgebiet der Körperschaftsgewaltund sind somit der Verfügung der Verbandsperson unterworfen.
Gleichwohl handelt es sich auch hier um wirkliche Rechts-verhältnisse. Nicht blos zwischen den Gliedern, sondern auchzwischen jedem Gliede und dem Ganzen stellt die körperschaftlicheLebensordnung, weil und soweit sie Rechtsordnung ist. ein Verhältnifsder Gegenseitigkeit her, das sich in beiderseitigen Rechten und Pflichtenausprägt. Darum geniefsen auch die reinen Mitgliedschaftsverhältnissedes Rechtsschutzes. Sie sind freilich, da sie ein selbständiges Dasein
1 Gierke, Genossenscliaftsth. S. 176 ff.
2 Oben § 65 Anm. 38 u. 43.
3 R.O.II.G. VI Nr. 27, XIV Nr. 37; R.Ger. IV Nr. 20.
4 Gierke a. a. 0. S. 182 ff.