§ 68. Verliältnifs der Körperschaft zu ihren Gliedern. 533
sogar, wie namentlich in Preufsen, grundsätzlich versagt 80 . Doch istüberall für einzelne Gebiete amtlicher Thätigkeit die staatliche oderkommunale Ersatzverbindlichkeit durch besondere Gesetze ausdrück-lich festgestellt 87 .
Von den Ersatzverbindlichkeiten aus eignem Verschulden derKörperschaft sind scharf die Ersatzverbindlichkeiten zu trennen, diesie aus fremdem Verschulden treffen 88 . In dieser Hinsichtstehen die Verbandspersonen im Allgemeinen den Einzelpersonengleich; sie haften daher, während die Haftung aus eignem Verschuldenals Regel eintritt, aus fremdem Verschulden nur in den gesetzlichenAusnahmefällen, in denen eine solche Haftung durch Geschäfts- oderHausherrschaft oder sonstige besondere Verhältnisse begründet wird 89 .
Nicht minder sind von allen Ersatzverbindlichkeiten der Körper-schaft aus Verschulden die Ersatzverbindlichkeiten zu unterscheiden,die ihr ohne Verschulden erwachsen, mögen sie nun in gleicherWeise bei Verbandspersonen und Einzelpersonen Vorkommen oder ineigenthümlichen Verhältnissen des Gemeinlebens wurzeln 90 .
§ 68. Verkältnil's der Körperschaft zu ihren Gliedern.
Im Verliältnifs der Körperschaft zu den ihr eingegliederten Per-sonen müssen Rechtsbeziehungen dreifacher Art unterschieden werden.
86 A. a. 0. S. 796 Anm. 4 u. hinsichtlich des preufs. R. seitdem U.Ger.XVII Nr. 25, XXVIII Nr. 74, XXIX Nr. 57 u. XXXII Nr. 37 S. 146 (mit höchstunbilligen Konsequenzen).
87 So z. B. für den Geschäftsbereich der Depositalvenvaltung (oben Anm. 82),der Gmndbuchführung (Gierke a. a. 0. S. 798 Anm. 3), der Obervormundschaft(a. a. 0. S. 799 Anm. 1), für die Fälle widerrechtlicher Gefangenhaltung oder Be-schlagnahme (a. a. 0. S. 797 Anm. 2—3) u. s. w. Alle solche Gesetzesbestimmungensind nur Anwendungsfälle eines allgemeingültigen Rechtsgrundsatzes; wo aber dieserGrundsatz nicht anerkannt wird, erscheinen sie als Ausnahmen, in denen das richtigePrinzip durchbricht.
88 A. a. 0. S. 801 ff., auch oben Anm. 65 u. 79.
89 Vgl. R.Ger. XIX Nr. 67, XXIX Nr. 57, Seuff. XLIII Nr. 114. - Davon imObligationenrecht.
90 A. a. 0. S. 805 ff. Hierher gehören die Fälle einer Haftung aus schuld-loser Verursachung, von denen im Obligationenrecht zu reden ist (vgl. auch schonoben § 33 Anm. 24 u. 81—82). Insbesondere können die Ersatzverbindlichkeiten,dieünger, Handeln auf eigene Gefahr, 2. Aufl. Jena 1893, unter dem gemeinsamenGesichtspunkte der Haftung aus einem Handeln auf eigene Gefahr behandelt, fastdurchweg sowohl für Verbandspersonen wie für Einzelpersonen entstehen. Dazu,treten aber Ersatzverbindlichkeiten, die nach dem Prinzip der ausgleichenden Ge-rechtigkeit aus einer reclitmäfsigen Schädigung Einzelner durch Anwendung sozialerMachtmittel entspringen. So bei der Zwangsenteignung und verwandten Eingriffenin individuelle Rechtssphären. Desgleichen bei der Entschädigung unschuldigVerurtheilter.