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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht (1er Verbandspersönliclikeit.

eines zum Schadensersatz verpflichtenden aufserkontraktlichen Ver-schuldens 80 . Und es gilt nicht nur bei Verfehlungen der Verbands-person in ihrem individualrechtlichen Wirkungsbereiche 81 , sondernebenso bei Verfehlungen in ihrem sozialrechtlichen Wirkungsbereiche 82 .Somit ist auch dann, wenn ein Organ einer öffentlichen Körperschaftoder des Staates selbst durch ungehörige Ausübung oder Nichtaus-übung von Hoheitsrechten widerrechtlich Schaden zugefügt hat, einprivatrechtlicher Ersatzanspruch gegen die Körperschaft oder den Staatbegründet 83 . Dies wird in der gemeinrechtlichen Theorie und Praxisüberwiegend anerkannt 84 . Zum Theil aber wird in solchen Fällender Ersatzanspruch gegen das Gemeinwesen eingeschränkt 85 oder

80 Gierke a. a. 0. S. 788 ff., R.Ger. XXXI Nr. 54.

81 Auf diesem Gebiete ist der Grundsatz der Ersatzpfliclitigkeit der Verbands-personen aus aufserkontraktlichem wie kontraktlichem Verschulden ihrer Organetrotz mancher Schwankungen mehr und mehr durchgedrungen, so dafs insbesondereder aquilischen Klage, aber auch der actio doli und anderen Deliktsklagen gegenVerbandspersonen, die durch Verabsäumung privatrechtlicher Pflichten oder durchunerlaubte privatrechtliche Handlungen Schaden gestiftet haben, regelmäfsig statt-gegeben wird; vgl. a. a. 0. S. 778793 u. seitdem R.Ger. XVII Nr. 25, XVIIINr. 21, XXII Nr. 53, XXVI Nr. 56, sowie b. Seuff. XLI Nr. 100, XL1I Nr. 210u. 277, XLIII Nr. 271, XLIV Nr. 83, XLIX Nr. 76, Obst. L.G. f. Bayern ib. XLINr. 271; unrichtig O.L.G. Hamb. ib. XLII Nr. 96. Ausdrücklich will Entw. II§ 30 u. 77 das Prinzip für private wie öffentliche Verbandspersonen sanktioniren.

82 Dies wird für Fälle des kontraktlichen Verschuldens ziemlich allgemeinanerkannt, so dafs auch der Staat und die öffentlichen Körperschaften einerseitsin privatrechtlichen Vertragsverhältnissen für vertragswidrige Ausübung publizisti-scher Funktionen haftbar gemacht werden (Gierke a. a. 0. S. 786 Anm. 1, R.Ger.VIII Nr. 77 u. XXV Nr. 78), andrerseits in öffentlichrechtlichen Vertragsverhält-nissen (z. B. aus öffentlicher Hinterlegung) für das Verschulden ihrer Organe ein-stehen müssen (Gierke a. a. 0. S. 787 Anm. 1). Der gleiche Grundsatz aber rnufsin Fällen einer aufserkontraktlichen Schadenszufügung durch rechtswidrige Aus-übung oder Nichtausübung sozialer Funktionen gelten (a. a. 0. 794 ff.).

83 Die privatrechtliche Natur dieses Anspruches wird freilich von Manchen(z. B. Zachariae, Staatsr. § 140, G. Meyer, Staatsr. § 149, E. Löning a. a. 0.S. 93 ff) bestritten; sie folgt aber schon aus der Gleichartigkeit des gegen denStaat oder die Gemeinde begründeten Ersatzanspruches mit dem stets als privat-rechtlich anerkannten Ersatzanspruch gegen den schuldigen Beamten; vgl. die nähereAusführung b. Gierke a. a. 0. S. 794 ff.

84 A. a. 0. S. 796 Anm. 13 und über einzelne Anwendungsfälle (widerrecht-liche Anwendung der Zwangsgewalt durch Eingriffe in die Persönlichkeit oder durchEntziehung oder Zerstörung von Sachen, Versehen bei der Verwaltung fürsorg-licher Einrichtungen, wie der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Grundbuchführungoder der obervormundschaftlichen Thätigkeit, Unterlassung der Erfüllung einerden Einzelnen gegenüber begründeten öffentlichrechtlichen Verbindlichkeit zur Vor-nahme von Hoheitsakten oder fürsorglichen Mafsregcln) S. 797801.

85 Z. B. durch Beilegung eines blos subsidiären Charakters; vgl. a. a. 0.S. 770 Anm. 1, 787 Anm. 1, 796 Anm. 34, 797 Anm. 2 u. oben Anm. 74.