§ 67. Handlungsfähigkeit der Körperschaften.
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Last 71 . Und überdies steckt, in jedem ein Körperschaftsdelikt ver-wirklichenden Tliatbestande zugleich ein individuelles Verschulden derbetheiligten Einzelpersonen 72 , die daraus nicht nur der Körperschaftverantwortlich sind 7S , sondern auch neben, vor oder hinter der Körper-schaft nach aufsen hin haftbar gemacht werden können 74 .
Die Wirkungen eines Körperschafsdeliktes treffen immer nurdie Körperschaft als solche und somit ihre Mitglieder zwar in den-jenigen Beziehungen, in denen sie der Körperschaft angehören,niemals aber in ihrer Individualsphäre 75 .
Mit dieser Beschränkung sind Straffolgen wider die Körper-schaft keineswegs ausgeschlossen 70 und auch aus dem geltendenRechte nicht völlig verschwunden 77 .
Vor Allem aber erzeugt jedes Körperschaftsdelikt für die Körper-schaft eine gleichartige privatrechtliche Ersatzverbindlich-ic eit, wie sie aus einem entsprechenden rechtswidrigen Verhalten fürdie Einzelperson erwächst 78 . Dies gilt nicht nur in allen Fälleneines kontraktlichen Verschuldens 79 , sondern ebenso in den Fällen
71 A. a. 0. S. 768 Anm. 1; R.Ger. XXIX Nr. 36.
72 A. a. 0. S. 768; R.Ger. XXVIII Nr. 54 S. 241 ff.
73 A. a. 0. S. 770—771.
74 Und zwar sowohl strafrechtlich wie privatrechtlich; a. a. 0. S. 768 ff. —Doch braucht sich der durch ein Körperschaftsdelikt Geschädigte nicht zunächstauf die Ersatzklage gegen den mithaftenden schuldigen Einzelnen verweisen zulassen, sofern nicht durch positiven Rechtssatz die Haftung der Körperschaft zueiner blos subsidiären Haftung abgeschwächt ist; a. a. 0. S. 769 Anm. 4 u. S. 770Anm. 1, Seuff. XXXV Nr. 287, R.Ger. XVII Nr. 25.
75 Anders im älteren deutschen Recht kraft der ursprünglichen Ununter-schiedenheit von Gesammteinheit und Gesammtvielheit; Gierke, Genossensckaftsr.II 386 ff u. 522 ff, auch 817 ff; E. Löning a. a. 0. S. 26 ff. Es war das haupt-sächliche Ziel und das gröfste Verdienst der romanistisch-kanonistisclion Korpo-rationslehre, die Unterscheidung der die Körperschaft als solche und der die Mit-glieder als Individuen treffenden Rechtsnachtheile durchzuführen.
76 G i erk e, Genossenscliaftsth. S.771 ff — Das Nähere hierüber gehört ins Strafrecht.
77 Neben der Auflösung zur Strafe, wovon unten zu reden ist, begegnet dieEntziehung einzelner Rechte (z. B. des Notenprivilegs nach Reichsbankges. v.14. März 1875 § 49 ff.) als Körperschaftsstrafe. Ueber Geldstrafen gegen Verbands-personen a. a. 0. S. 783—784.
78 Denn hier greift der Grundsatz der Gleichstellung von Verbandspersonenund Einzelpersonen im Privatrecht durch; a. a. 0. S. 784.
79 Hierüber besteht im Wesentlichen Einverständnifs; a. a. 0. S. 784 ff,Seuff. XL1I Nr. 276, XLIX Nr. 40. Doch wird häufig noch diese Haftung mitder Haftung des Prinzipals für kontraktliches Verschulden von Stellvertretern undGehiilfen zusammengeworfen. Richtig sondert das Reichsgericht auch hier dieHaftung der Verbandspersonen aus eignem Verschulden von ihrer Haftung fürfremdes Verschulden; Entsch. VIII Nr. 38, XIX Nr. 20 u. 67, Grucliot XXV 106.
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