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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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530
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530 Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

Ueber den Umfang der körperschaftlichen Deliktsfähigkeit ent-scheiden die allgemeinen Grundsätze über den Umfang der körper-schaftlichen Handlungsfähigkeit 67 .

Auch für die Voraussetzungen einer rechtswidrigen Körper-schaftshandlung gelten die allgemeinen Regeln: der Körperschaft wardals eigne rechtswidrige. Handlung oder Unterlassung zugerechnet, wasein Organ als solches innerhalb seiner Zuständigkeit rechtswidrig thutoder zu tliun versäumt 68 . Sie vermag also nicht blos durch einenKörperschaftsbeschlufs oder durch das Verhalten ihres Vorstandes,sondern auch durch das Handeln oder Unterlassen mittelbarer Organeeine Schuld auf sich zu laden 69 . In allen Fällen aber reicht ihrerechtliche Identität mit ihrem Organe nur so weit, wie sich dessenZuständigkeit erstreckt 70 . Was daher ein Organ aufserhalb seiner

Zuständigkeit rechtswidrig thut, fällt lediglich dem Individuum zur

07 Gierke, Genossenschaftstli. S. 755758. Die ältere Theorie beachtetenicht immer, dafs eine jenseits der Grenzen des körperschaftlichen Lehensgebietesliegende Handlung auch dann kein Körperschaftsdelikt sein kann, wenn sie mitkörperschaftlichen Mitteln und in körperschaftlichen Formen vollbracht ist. Um-gekehrt wird seit Feuerbach oft aus der Beschränkung der körperschaftlichenLebenstliätigkeit auf die Verfolgung eines gesetzmäfsigen Zweckes die Unmöglich-keit jedes Körperschaftsdeliktes gefolgert. Allein nothwendig reicht das mit derrechtlichen Zuweisung einer Lebensaufgabe dem Träger eines freien Gemeinwillensgewährte rechtliche Können weiter, als das rechtliche Dürfen. Auch kann dieKörperschaft nicht nur durch Verabsäumung ihrer Pflichten Omissivdelikte unddurch Verfolgung ihres Zweckes mit rechtswidrigen Mitteln Kommissivdelikte be-gehen, sondern sich auch durch Anmafsung einer Machtvollkommenheit oder Ver-folgung eines fremdartigen Zweckes, ohschon das in dem usurpirten Gebiete dem-nächst vollzogene Idandeln ihr rechtlich nicht zugerechnet wird, eine Schuld aufladen.

68 A. a. 0. S. 758 ff.

69 Darum müssen auch Staat und Gemeinde die rechtswidrigen Amtshandlungenihrer Beamten als eigne Handlungen vertreten. Lange freilich hat gerade hier dieältere Theorie nachgewirkt, die zwischen einem Verschulden derUniversitas ipsaund einem nur kraft ihrer konkurrirenden Verschuldung (culpa in eligendo velcustodiendo, Gutheifsung, Aneignung u. s. w.) auf sie zurückfällenden VerschuldenihrerVertreter unterschied; vgl. a. a. 0. S. 754 Anm. 12 u. S. 760 Anm. 1.Allein mehr und mehr ist die richtige Anschauung durchgedrungen, dafs das wollendeund handelnde Gemeinwesen durch Behörden und Beamte als Organe genau so wiedurch Oberhäupter oder Versammlungen zur Erscheinung gebracht und folgeweisemiteignem Verschulden belastet werden kann; a. a. 0. S. 761 Anm. 1. Auchdas Reichsgericht, das mehrfach den verkehrten Weg betreten hatte (bes. XI Nr. 42),hat jetzt sich grundsätzlich in diesem Sinne entschieden; vgl. hes. XVII Nr. 25 u.XIX Nr. 67, auch XXIX Nr. 13, XXXI Nr. 54. Richtig auch das Obst. L.G. f.Bayern b. Seuff. XLII Nr. 276.

70 Näheres über die Grenzen dieser Zuständigkeit und die hierbei aus derRelativität der Zuständigkeitsgrenzen und aus der autoritären Stellung öffentlicherOrgane sich ergehenden Verhältnisse b. Gierke a. a. 0. S. 764767.