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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 67. Handlungsfähigkeit der Körperschaften.

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sätzlich behauptet 59 . Allein obwohl die neue Lehre, nachdem deranfängliche Widerspruch verstummt war 60 , nicht nur in der Doktrinsich zu fast unbestrittener Herrschaft erhob 61 , sondern auch auf dieGesetzgebung und die Rechtsprechung machtvoll einwirkte 62 , so ver-mochte sie doch auf die Dauer unser Rechtsleben nicht unter ihrJoch zu beugen 63 . Vielmehr blieb der Begriff des Körperschafts-deliktes selbst da, wo er theoretisch geleugnet wurde, praktisch lebendig.In neuester Zeit aber beginnt die grundsätzliche Anerkennung derDeliktsfähigkeit der Körperschaften wiederum durchzudringen. In derTheorie mehren sich die in diesem Sinne abgegebenen Stimmen 64 . Inder Rechtsprechung ist der Sieg der deutschrechtlichen Auffassungdurch die unumwundene Stellungnahme des Reichsgerichts besiegelt ° 3 .Audi die Gesetzgebung vermag sich dieser Strömung nicht zu entziehen ° 6 .

69 Gierke, Genossenschaftstil. S. 745 Anm. 1.

60 Die Vertheidiger der alten Lehre in unserem Jahrh. sind a. a. 0. 8. 746Anm. 1 angeführt.

61 A. a. 0. S. 747 Anm. 1.

62 A. a. 0. S. 749 ff. Selbst im Gebiete des preufs. Landr. gewann die roma-nistische Anschauung mehr und mehr Boden, obwohl das Gesetzbuch selbst dieDeliktsfähigkeit der Gemeinheiten anerkennt; vgl. Rocholl, Rechtsfälle aus derPraxis des Reichsgerichts, I, Breslau 1883, S. 335 ff.

63 Ueber die thatsächliche Gestaltung der neueren deutschen Praxis vgl.E. Löning, Die Haftung des Staats aus rechtswidrigen Handlungen seiner Beamtennach deut. Priv. u. Staatsr., Frankfurt a. M. 1879, Rocholl a. a. 0., Gierke,Genossensehaftsth. S. 749 ff.

64 Vgl. Beseler, D.P.R. § 68 Anm. 3, Weiske, Prakt. Unters. III 141 ff.,Dahn, Vernunft im Recht S. 167 ff., Bolze a. a. 0. S. 135 ff. u. 148 ff., Rocholla. a. 0. S. 383 ff., Förster-Eccius § 282 VIII, Regelsberger, Pand. § 83,Jellinek a. a. 0. S. 246 ff: im Ergebnifs aber auch Windscheid § 59 Anm. 9,Dernburg, Pand. I § 66 u. Preufs. P.R. I § 56, Bekker, Pand. I § 62 Anm. o,Karlowa a. a. 0. S. 427 ff; unter den Kriminalisten besonders v. Liszt, Lehrb.des deut. Strafr. (3. Aufl. Berlin 1891) § 26, u. Merkel, Strafr. § 18.

65 Vgl. die Uebersicht b. Gierke a. a. 0. S. 751 ff. Seitdem hat das Reichs-gericht noch entschiedener Stellung genommen; vgl. bes. die grundsätzlichen Er-örterungen XIX Nr. 67, wonach bei juristischen Personen in gleicher Weise wiebei physischen Haftung aus eignem und aus fremdem Versehen zu unterscheiden,als eignes Versehen der juristischen Person aber jedes ihr alsWillensfehler an-zurechnende Versehen eines Willensorganes, das innerhalb seiner Zuständigkeithandelt, anzusehen ist; ferner ib. Nr. 20, XXII Nr. 53, XXXI Nr. 54, Jurist.Wochenschrift 1886 S. 21 u. 1888 S. 212, Seuff. XLIII Nr. 114, XLIV Nr. 83,XLIX Nr. 1 (hier jedoch mit bedenklichen Einschränkungen).

66 In Entw. II § 30 u. 77 ist die schon in Entw. I § 46 ausgesprochene Haf-tung der Verbandspersonen aus Delikten ihres Vorstandes (vgl. über die Unvoll-kommenheit dieser Bestimmung Gierke, Personengemeinschaften S. 25 ff.) zu einerHaftung aus Delikten jedesverfassungsmäfsig berufenen Vertreters erweitert.

Bin ding, üandbucli. II. 3. I: G ierke, Deutsches Privatreclit. I. 34