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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
wurden gewisse Prozefsliandlungen regelmäl'sig dev Kompetenz desordentlichen Prozeisorganes entzogen und den körperschaftlichen Be-schlulsorganen Vorbehalten 52 . Heute pflegt die Gesammtheit der Pro-zefshandlungen in die Hand eines einzigen Prozefsorganes gelegt zusein 63 . Auch zur körperschaftlichen Eidesleistung, die nach den älterenGesetzen stets durch besonders gebildete Schwurorgane erfolgt 64 , istnach den neueren Gesetzen der Vorstand berufen 56 .
V. Rechtswidrige Körperschaftshandlungen. DieKörperschaft kann nicht nur rechtinäfsig, sondern auch rechtswidrighandeln.
Die Deliktsfähigkeit der Körperschaften stand im älterendeutschen Recht aufser Zweifel 60 . Sie blieb auch nach der Aufnahmedes römischen Rechtes, das sie entschieden verneint 57 , in Theorieund Praxis anerkannt 58 . Erst seit dem Ende des vorigen Jahr-hunderts wurde die Unmöglichkeit eines Körperschaftsdeliktes grund-
zessen mit Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsrath, wenn aber auch Aufsichtsraths-mitglieder zu den Prozefsgegnern gehören, die durch besondere Bevollmächtigtevertretene Generalversammlung zur Prozefsführung berufen; H.G.B. Art. 223 mitArt. 194—195, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 37. Vgl. auch R.Ges. v. 20. April 1892§ 47 Z. 8.
52 So der Empfang der ersten Ladung, die Ertheilung einer Prozefsvollmacht,die Verfügung über den Streitgegenstand durch Geständnifs, Verzicht oder Ver-gleich, die Erklärung über Annahme oder Zurückschiebung des Eides; Gierke,Genossensckaftsr. III 223 , 342 , 401, 489 , 738 Anm. 114, 762, Genossenschaftsth.S. 741 Anm. 1.
63 Gierke, Genossenschaftsth. S. 742 Anm. 1. — Nur zum Tlieil wird durchdie C.Pr.O. eine Konzentration der prozessualen Vertretungsmacht erzwungen;a. a. 0. S. 740 Anm. 3 u. S. 741 Anm. 1.
54 Vgl. solche Gesetze b. Gierke, Genossensckaftsr. III 762 Anm. 21, auchüber den sächs. Gerichtsgebrauch S. 738 Anm. 115; ferner E. Viereck, Be-trachtungen über die Anwendung des Beweismittels der Eidesdelation und derrichterlichen Notheide auf juristische Personen, Rost. u. Schwerin 1848; Wetz eil,Syst, des ord. Civilproz. (31 Aufl. 1878) S. 266 ff.; Seuff. VIII Nr. 187-189, XIINr. 101, XIII Nr. 194 u. 294, XV Nr. 86, XVII Nr. 182, XVIII Nr. 277. DieC.Pr. 0. greift hier nicht ein; Gierke, Genossenschaftsth. S. 741 Anm. 2.
65 Gierke a. a. 0. S. 742 Anm. 1 und über die Frage, ob alle oder niu-einige und welche Vorstandsmitglieder zu schwören haben, Anm. 2.
66 Gierke, Genossenschaftsr. II 522 ff, 817 ff, 905.
57 A. a. 0. III 168 ff
68 Vgl. über die mittelalterliche Lehre, die einstimmig am Begriff des Körper-schaftsdeliktes festhielt, a. a. 0. S. 234 ff., 342 ff, 402 ff, 491 ff; über deren Auf-nahme in Deutschland ib. S. 656 Anm. 22, 667 Anm. 76, 678 Anm. 21, 681 ff,738 ff., 763 Anm. 23; über ihre Fortführung in Theorie und Praxis Genossenschafts-theorie S. 744 Anm. 2; über die naturrechtliche Lehre vom Körperschaftsdeliktib. Anm. 3.