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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 67. Handlungsfähigkeit der Körperschaften.

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b. Ebenso ist die Körperschaft zu R,echtsausübungshand-lungen gleicher Art befähigt, wie sie den Einzelpersonen zurVerwirklichung individueller Rechte und zur Erfüllung individuellerPflichten dienen 45 . Dies gilt namentlich auch von allen Besitzhand-lungen, hinsichtlich deren die Bedenken der römischen Juristen füruns bedeutungslos sind 40 .

c. Desgleichen vermag die Körperschaft durch Prozefshand-lungen ihr Recht zu schützen 47 . Sie ist nicht blos parteifähig,sondern auch prozefsfähig 48 . Das ältere Recht verlangte regelmälsigdie Bestellung eines sei es ständigen sei es für den Einzelfall berufenenbesonderen Prozefsorganes und sah sogar gerade in der Prozefsführungdurch einen solchensyndicus oderactor ein Hauptkennzeichender juristischen Person 49 . Nach den neueren Gesetzen ist meist derVorstand zurgerichtlichen Vertretung ermächtigt 50 und wird nur,wenn er selbst der Körperschaft als Prozefsgegner gegenübersteht,durch ein aufserordentliches Prozefsorgan ersetzt 51 . Im älteren Recht

von Städten und Kirchen, Windscheid § 304, Dem bürg II § 9, R.Ger. XYNr. 49 (auch zu Gunsten des Staats). Soweit eine Körperschaft handlungsfähigist, ist sie auch wechselfähig; R.O.II.G. XIV Nr. 80 S. 245.

45 Gierke, Genossenschaftsth. S. 278. Ueber körperschaftliche Selbsthülfeim Gebiete des Privatrechts vgl. R.Ger. XXV Nr. 31.

46 Gierke, Genossenschaftsr. III 162, 229, 291, 372 Anm. 71, 440 Anm. 107,

675. Auch leiblichen Gewahrsam (Detention) hat durch ihre Organe die Verbands-person selbst; Gierke, Genossenschaftsth. S. 278 Anm. 2, R.Ger. XIV Nr. 102;unrichtig R.Ger. in Str.S. V Nr. 2.

47 Gierke, Genossenschaftsth. S. 729 ff. u. 732 ff.; Bekker, Pand. I § 63;AVach, Civilproz. S. 520 ff.; Planck, Civilproz. I 210 ff

4S Gierke a. a. O. S. 733 Anm. 23. A. M. die herrschende Lehre, vgl.Wach a. a. O. S. 540 ff., Planck a. a. 0. S. 216. Natürlich werden Be-schränkungen der Handlungsfähigkeit auch hier wirksam; so insbesondere das Er-fordernifs höherer Genehmigung zur Prozefsfülirung, über das nach C.Pr.O. § 50das bürgerliche Recht entscheidet.

49 Vgl. Gierke, Genossenschaftsr. III 165 ff, 231 ff, 338 ff., 400 ff., 487 ff.,

676, 762 Anm. 20. Doch galt die Prozefsführung durch gesetzlich oder statutarischermächtigte ordentliche Vorsteher niemals als ausgeschlossen; Genossenschaftsth.S. 740 Anm. 1.

50 Vgl. oben § 65 Anm. 52; nach dem Bayr. Ges. v. 29. April 1869 Art. 16nur mangels gegentheiliger statutarischer Bestimmung. Ohne gesetzliche oderstatutarische Berufung ist auch heute der Vorstand nicht zur Prozefsführung legi-timirt; Seuff. XXV Nr. 199. Die C.Pr.O. greift nur insoweit ein, als nach § 157jede Zustellung gültig an den Vorstand und zwar, wenn mehrere Vorstandsmitgliedervorhanden sind, an jedes einzelne Vorstandsmitglied erfolgt; im Uebrigen entscheidetdas Verfassungsrecht der einzelnen Körperschaft.

61 R.Ger. VII Nr. 123; Gierke, Genossenschaftsth. S. 710 Anm. 3 u. 740Anm. 2. Bei Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossenschaften ist in Pro-