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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönliclikeit.

können jedoch in gleicher Weise von Einzelpersonen in entsprechenderGliedstellung vollzogen werden 40 und empfangen nur zum Theil durchdie Beschaffenheit ihres Subjektes einen besonderen Inhalt 41 .

3. Die individuellen Körperschaftshandlungen gehören alssolche lediglich dem äufseren Leben der Gesammtperson an 42 . Siehaben einen gleichartigen Inhalt, wie die Rechtshandlungen der Einzel-personen im Bereiche der individuellen Freiheit, und unterstehen imZweifel bezüglich ihrer Form und ihrer Wirkungen den gewöhnlichenRegeln des Individualrechts.

a. Die Körperschaft kann daher zunächst innerhalb der Grenzenihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit Rechtsgeschäfte jeder Artvornehmen 43 . Hiebei ist im modernen Recht die Gleichstellung derVerbandspersonen mit den Einzelpersonen und untereinander grund-sätzlich durchgeführt 44 .

40 So z. B. Beitragsleistungen, Stimmabgaben, manche Dienstleistungen.

41 So kann nur eine Körperschaft Mitgliederverzeichnisse, Beschlüsse, gemein-heitliche Wirtksckaftspläne einreichen, übertragene staatliche Machtbefugnisse anihren Gliedern ausüben u. s. w.; vgl. oben § 66 II.

42 A. a. 0. S. 725 ft'.

43 Wegen der Schranken ihrer Rechtsfähigkeit kann sie z. ß. keine familien-rechtlichen Geschäfte scliliefsen und nicht von Todeswegen verfügen. Die Be-schränkungen der Handlungsfähigkeit beziehen sich vielfach gerade auf bestimmteKlassen von Rechtsgeschäften; so bedarf es der staatlichen Genehmigung zu den durchdie Amortisationsgesetze erschwerten körperschaftlichen Erwerbsgeschäften, fernerbei Gemeinden und höheren Gemeindeverbänden, kirchlichen Körperschaften, In-nungen (R.Gew.O. § 89), öffentlichen Wassergenossenschaften (Preufs. Ges. § 51)u. s. w., sowie allgemein nach Pr.L.R. II, 6 § 8385 u. Code civ. Art. 531, 1712und 2045 zu gewissen Veräufserungsgeschäften (Veräufserung und Belastung vonLiegenschaften, Veräufserung von Gegenständen mit besonderem geschichtlichemoder Kunstwerth) und Verpflichtungsgeschäften (Anleihen, Bürgschaften), mitunterauch zu Vergleichen u. s. w.; Gierke a. a. 0. S. 668 Anna. 3.

44 Im römischen Recht sind manche Reste einer gegenteiligen Ordnung er-halten; Gierke, Genossenschaftsi'. III S. 163 ff. Sie sind jedoch für uns be-deutungslos. So vor Allem die lex civitas (a. a. 0. S. 163 Anm. 128), die schonseit dem Mittelalter durch Umdeutung unschädlich gemacht wurde (a. a. 0. S. 164Anm. 128, S. 229, 335, 399400, 486 ff, 737, Kleinsclirod, Ueber 1. 27 D. dereb. cred., Ileid. 1851) und durch die romanistische Reaktion unseres Jahrhundertsnicht wieder lebendig geworden ist (Dernburg, Pand. I § 66 Anm. 4). Unprak-tisch ist auch das von Justinian den Kirchen und milden Stiftungen verliehenePrivileg des Eigentlmmserwerbes aus Schenkung oder Kauf ohne Tradition; vgl.Gierke a. a. 0. S. 162 Anm. 120 u. S. 334 Anm. 276, Landsberg, Die Glossedes Accursius und ihre Lehre vom Eigenthum, Leipzig 1883, S. 108, Biermann,Ti'aditio ficta S. 24 ff. (der aber gleich manchen Aelteren das Piivileg ganz weg-deutet), Dernburg I § 211 Anm. 2; a. M. Windscheid § 171 Anm. 2. Alsgemeines Recht gilt noch die Wirksamkeit der einseitigen Pollizitation zu Gunsten