Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
525
Einzelbild herunterladen
 

§ 67. Handlungsfähigkeit der Körperschaften.

525

lung vofliegt, haben die Träger oder Mitträger der Organschaft alsIndividuen überhaupt nicht gehandelt 31 . Umgekehrt wird, insoweitdie Erfordernisse einer Körperschaftshandlung nicht erfüllt sind, diescheinbare Körperschaftshandlung den handelnden Personen als In-dividuen zugerechnet 32 . In erheblichem Umfange jedoch findet eineVerflechtung von organmäfsigem und individuellem Thun der handeln-den Menschen statt 33 .

IV. Einzelne Körperschaftshandlungen. Nicht alleKörperschaftshandlungen haben einen rechtlichen Inhalt 34 . Die Rechts-handlungen der Körperschaften zerfallen in drei Klassen, jenacbdemsie sich auf die gemeinheitliche, die gliedmäfsige oder die individuelleRechtssphäre ihres Subjektes beziehen. Doch kann dieselbe Handlunggleichzeitig in mehrere dieser Gebiete fallen 35 .

1. Die gern einheitlichen Körperschaftshandlungen gehörendem inneren Leben der Gesammtperson an, sie entsprechen alsinnere Körperschaftshandlungen deninneren Körperschaftsrechtenund sind daher eigenartige Akte des Sozialrechts, die im Individual-recht kein Vorbild haben 36 . Ihren Gegenstand bildet zum Theil dieGestaltung und Bewegung des eignen sozialen Organismus 37 , zumTheil die Erfüllung der eignen sozialen Lebensaufgabe 38 .

2. Die gliedmäfsigen Körperschaftshandlungen gehören demäufseren Leben der Gesammtperson, zugleich aber dem inneren Lebeneiner anderen Verbandsperson an 30 . Sie sind sozialrechtliche Akte,

31 Gierlce a. a. 0. S. 712 Anm. 12.

32 A. a. 0. S. 714 Anm. 12.

33 A. a. 0. S. 713.

34 Eine Körperschaft kann z. B. eine Glückwunsch- oder Dankadresse be-scliliefsen, einen Nachruf widmen, Einladungen ergehen lassen, Aufzüge veran-stalten u. s. w. In allen solchen Fällen kommen die Rechtssätze über den Um-fang der körperschaftlichen Handlungsfähigkeit und über die Erfordernisse derKörperschaftshandhing zur Anwendung; im Uebrigen dagegen fällt die Handlungnicht in das Rechtsgebiet.

35 A. a. 0. S. 721-723, 725, 730732.

36 A. a. 0. S. 714 ff.

37 Dahin gehören Verfügungen über den eignen Bestand, Ertheilung, Ent-ziehung und Veränderung von Mitgliedschaft oder Organträgerschaft, Anregung,Fortpflanzung und Stillstellung von Organthätigkeit; a. a. 0. S. 715 ff.

38 Dahin gehören alle Satzungs-, Rechtsprechungs- und Verwaltungshand-lungen im Bereiche der körperschaftlichen Machtsphäre, mögen sie nun dem Lebendes Ganzen persönliche Dienstleistungen und sachliche Beitragsleistungen derGlieder zuführen, oder das Leben des Ganzen durch Spendung persönlicher undsachlicher Genüsse den Gliedern dienstbar machen; a. a. 0. S. 717 ff.

39 A. a. 0. S. 723 ff.