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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Einschränkungen eine gültige Körperschaftshandlung nicht ohne staat-liche Mitwirkung zu Stande kommen kann, steht der Körperschaft nureine unvollkommene Handlungsfähigkeit zu 26 .
In zusammengesetzten Körperschaften besteht für dieGliedkörperschaften neben der Gebundenheit durch den Staat zugleicheine Gebundenheit durch den umfassenderen Verband, in dessen Ge-meinleben ihr Gemeinleben eingeordnet ist 27 .
III. Erfordernisse der Körpersch afts handlung. Dadas innere Leben der Verbandspersonen durch Rechtssätze geordnetist, gilt eine an sich im Bereiche der körperschaftlichen Handlungs-fähigkeit liegende Handlung rechtlich nur dann als Körperschafts-handlung , wenn sie den durch die rechtliche Lebensordnung derKörperschaft gesetzten Erfordernissen einer solchen entspricht. Hierzugehört, dafs erstens ein verfassungsmäfsiges Organ als solches gehandelthat 28 ; dafs zweitens dieses Organ sich innerhalb seiner Zuständig-keit gehalten hat 29 ; dafs drittens die verfassungsmäfsige Form derHandlung gewahrt ist 30 . Insoweit hiernach eine Körperschaftshand-
Staatsgenehmigung kann bald frei, bald nur aus bestimmten Gründen, bald über-haupt nur bei rechtswidrigen Beschlüssen versagt werden (ib. Anm. 1).
20 Immer aber wird das körperschaftliche Handeln durch das staatliche Han-deln nur ergänzt, nicht ersetzt; Seuff. IX Nr. 7, X Nr. 8. Daher wird auchdurch die Bestätigung der Aufsichtsbehörde ein innerer Mangel der körperschaft-lichen Willensbildung nicht geheilt; R.Ger. VII Nr. 67. — Anders verhält es sich,wenn eine Körperschaft nicht hlos unter Staatsaufsicht steht, sondern der Staatverfassungsmäfsig an ihrer regelmäfsigen Lebensthätigkeit betheiligt und somit ihrein staatsanstaltliches Element eingesenkt ist; Gierke a. a. 0. S. 671.
27 Im umfassendsten Mafse ist dies hei den Kirchen der Fall, deren Glied-körperschaften zugleich kirchlicher und staatlicher Aufsicht unterstehen; a. a. 0.S. 641 Anm. 1, R.Ger. X Nr. 56, Seuff. VIII Nr. 13, XXXVIII Nr. 4. — Nichtzu verwechseln hiermit ist die übertragene Staatsaufsicht., die von höheren Kom-munalverbänden über die Gemeinden oder von Gemeinden über die in ihnen ent-haltenen Innungen (R.Gew.O. § 104), Ortskrankenkassen (Ivrankenvers.Ges. § 44)u. s. w. geübt wird; Gierke a. a. 0., Rosin, Arbeitervers. I 703 Anm. 3.
28 Gierke a. a. 0. S. 673 ff.
29 A. a. 0. S. 685 ff
30 A. a. 0. S. 706. Eine Formvorschrift kann freilich als blofse Ordnungs-vorschrift für die Gültigkeit der Körperschaftshandlung unwesentlich sein (wie z. B.II.G.B. Art. 229 Abs. 2 u. Genossenschaftsges. § 25 Abs. 2 über Firmenzeichnung,Genossenscliaftsges. § 45 über Eintragung der Beschlüsse ins Protokollhuch, Preufs.Bergges. § 113 Abs. 5, Sachs. Ges. v. 1868 § 25, Bayr. Ges. v. 1869 Art. 25; vgl.auch Seuff. XLIX Nr. 175). Im Zweifel aber ist sie wesentlich; R.Ger. IX Nr. 6.So hängt die Gültigkeit von Versammlungsbeschlüssen mitunter von ihrer gericht-lichen oder notariellen Beurkundung (H.G.B. Art. 238 a und dazu R.Ger. XXVNr. 41), im Falle der Statutenänderung von der Eintragung (Genossenschaftsges. § 16Abs. 4, R.Ges. v. 20. April 1892 § 55 Abs. 2, Entw. II § 61) ab.