§ 67. Handlungsfähigkeit der Körperschaften.
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als Ersatz für eine nicht oder nicht gehörig erfolgende Körperschafts-aktion in das Körperschaftsleben einführen 23 . Neben den abhelfendenMafsregeln spielen die vorbeugenden (präventiven) Mafsregeln, die imSinne des Bevormundungssystems das Hauptmittel der Staatsaufsichtbildeten, heute nur die Bolle von Ausnahmen und greifen vorzugs-weise nur bei öffentlichen Körperschaften Platz 2i . Zu ihnen gehörtnamentlich die Bindung gewisser Körperschaftshandlungen an staat-liche Genehmigung oder Bestätigung 26 . Insoweit kraft derartiger
23 Gierke a. a. 0. S. 663 ff. Hierher gehört es, wenn eine Staatsbehördeermächtigt ist, eine Minderheit zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zu er-mächtigen (H.G.B. Art. 237, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 43 Abs. 3, Entw. II § 35Abs. 2) oder unter gewissen Voraussetzungen selbst eine Mitgliederversammlungeinzuberufen (Hülfskassenges. § 33, E.Gew.O. § 104, Krankenversicherungsges. § 45,Preufs. Bergges. § 122, Sächs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 77). Desgleichen, womidie Aufsichtsbehörde in aufserordentlichen Fällen berufen ist, der KörperschaftVorsteher und andere Beamte (Tr. L.R. II, 6 § 165 u. 176, Preufs. Bergges. § 127,Normalstat. f. Preufs. Deichgenoss, v. 14. Nov. 1853, Sächs. Ges. v. 15. Juni 1868§ 76 u. 77, Krankenversicherungsges. § 39, Entw. II § 28), Revisoren (Il.G.B. Art.222 a, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 59), Prozefsvertreter (Pr. L.R. II, 11 § 659—661,Preufs. Ges. v. 20. Juni 1875 § 53 Abs. 2, Il.G.B. Art. 223) zu bestellen. Ebenso,wenn sie befugt ist, Organe aufser Funktion zu setzen, Vorsteher oder Beamte ab-zusetzen (Pr. L.R. II, 6 § 172), Liquidatoren abzuberufen (H.G.B. Art. 244), Ver-sammlungen aufzulösen (R.Gew.O. § 104 g), Repräsentativausschüsse behufs erfriihterNeuwahl aufzulösen (wie bei Gemeinden und höheren Kommunalvcrbänden).Weiter, wenn sie befugt ist, eine den Körperschaftsorganen obliegende Selbstver-waltungshandlung ausnahmsweise selbst vorzunehmen, z. B. in den Haushaltungs-plan einer Gemeinde oder anderen öffentlichen Körperschaft eine Ausgabe einzu-stellen (sog. „Zwangsetatisirung“, vgl. E. Löning S. 193 Anm. 4—8, Rosin,Genoss. S. 111 ff, Preufs. Ges. v. 20. Juni 1875 § 53 Abs. 1). Endlich, wenn sieim äufsersten Falle sogar die Selbstverwaltung vorübergehend durch kommissarischeStaatsverwaltung ersetzen darf (E. Löning S. 172, Rosin S. 115 ff, Gierkea. a. 0. S. 666, Krankenvers.Ges. § 45, Unfallvers.Ges. § 27).
34 Jedoch auch bei privaten Körperschaften im Bereiche der Amortisations-gesetze (oben S. 517); überdies insoweit, als für staatlich lconzessionirte Korporationendas ältere Recht (z. B. Pr. L.R. II, 6 § 26, 30, 34, 48, 66, 83—85, 97, 160) fort-besteht. — Die Vermuthung spricht heute auch bei öffentlichen Körperschaften gegendas Erfordernifs staatlicher Mitwirkung; Seuff. XVI Nr. 187, XXXVIII Nr. 4.
36 Sie ist namentlich vielfach zur Wirksamkeit gewisser gemeinheitlicherHandlungen erforderlich, wie bei Satzungen (oben § 19 V 3), Umlagen (Gierkea. a. 0. S. 669 Anm. 3), Vorsteherwahlen (ib. Anm. 4), Aufstellung von Wirtli-schaftsplänen .(ib. Anm. 5), Aufnahme und Ausschlufs von Mitgliedern (Pr. L.R. II, 6§ 48) u. s. w.; sie begegnet aber auch als Voraussetzung der Gültigkeit individuellerHandlungen, wie beim Abschlufs mancher Rechtsgeschäfte und bei Prozefsfiihrungen(Gierke a. a. 0. S. 668). — Mitunter ist die staatliche Mitwirkung zu einem Ein-spruchsrecht abgeschwächt oder umgekehrt zu einer Einwirkung auf den Inhalt derkörperschaftlichen Willensbildung gesteigert (a. a. 0. S. 670 Anm. 2—3). — Die