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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Herbeiführung einer positiven Willensaktion 18 , und nur insoweit, alsdie Lebensaufgabe einer Körperschaft zu einem dem Staate geschul-deten öffentlichen Beruf erhoben ist, hält der Staat die Körperschaftzur positiven Erfüllung ihres eignen Lebenszweckes an 19 . Was end-lich die einzelnen dem Staate zu Gebote gestellten Mittel der Auf-sichtsführung betrifft, so ist zunächst in dem Aufsichtsrechte stets dasRecht zur Kenntnifsnahme von den ihm unterworfenen Lebensvor-gängen enthalten 20 . Im Uebrigeu ist die Staatsaufsicht heute regel-mäfsig auf abhelfende (repressive) Mafsregeln angewiesen. Diese be-stehen theils in Zwangsmafsregelu, vermöge deren der Staat aufdie Bildung und Ausführung eines fehlerfreien Körperschaftswillenshinwirkt 21 , theils in Einmischungshandlungen, vermöge deren der Staatden abirrenden Körperschaftswillen aus seiner höheren Willensmaehtheraus unmittelbar berichtigt, mag er nun blos eine ungehörigeKörperschaftsaktion beseitigen 22 oder mag er eine eigne Willensaktion
Abwehr einer Ueberschreitung des gesetzlichen oder statutarischen Wirkungskreisesdurch Verfolgung gewisser ausgeschlossener Zwecke (Sachs. Ges. v. 1868 a. a. 0.vgl. mit § 72 Abs. 2, Entw. II § 40) oder überhaupt irgend welcher fremdartigerZwecke (R.Genoss.Ges. § 58, 79 u. 158, R.IIülfskassenges. § 29 Z. 5, ebenso heiallen öffentlichen Körperschaften). Dazu tritt vielfach eine besondere staatliche Reaktiongegen einzelne rechts- oder zweckwidrige Handlungen; Gierke a. a. 0. S. 656.
18 So namentlich allgemein auf Erfüllung der Publizitätspflichten, vielfachaber auch auf Bildung der erforderlichen Organe; Gierke a. a. 0. S. 658 Anm. 1.
19 Rosin, Genoss. S. 1611'., 25 ft'., 92 ff., Gierke a. a. 0. S. 657 Anm. 1.
20 Demgemäfs sind die Körperschaften in mannichfacher Abstufung verpflichtet,einerseits der Staatsbehörde von gewissen Lebensvorgängen Anzeigen zu erstatten,Beschlüsse mitzutheilen, Mitgliederverzeichnisse einzureichen u. s. w. (Gierkea. a. 0. S. 659 Anm. 1 und dazu R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 11, 14—16, 28, 31, 61,67, 74 -76, 131, R.Ges. v. 20. April 1892 § 39—42, 55—59, 76, Entw. II § 59, 61,62, 66—67), andererseits der Staatsbehörde einen Einblick in ihre Lebensführungdurch Einsicht in ihr Protokollhuch (R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 45) oder in ihre ge-sammte Geschäftslage (Hiilfskassenges. § 33) oder durch Zulassung von Vertreternzu ihren Versammlungen zu gestatten (Gierke a. a. 0. S. 659 Anm. 2).
21 So vermöge des durch Ordnungsstrafen geübten Zwanges gegen säumigeOrgane (Gierke a. a. 0. S. 661 Anm. 3, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 152, R.Ges. v.20. April 1892 § 77, Entw. II § 68), aber auch vermöge der durch Androhung derAuflösung oder anderer Rechtsnachtheile gesicherten Einwirkung auf die Körper-schaft selbst (Gierke a. a. 0. S. 662 Anm. 2); überdies vermöge der staatlichenHandhabung des Sonderstrafrechts für Verfehlungen von Organen und Mitgliedern(a. a. 0. S. 661 Anm. 1).
22 So durch Beanstandung und Aufhebung von Körperschaftsbeschlüssen, wiesie namentlich bei Gemeindebeschlüssen nach den älteren Gemeindeordnungen inerheblichem Umfange zulässig war, nach den neueren Gesetzen dagegen nur nochin engen Grenzen stattfindet; a. a. 0. S. 663, dazu Preufs. östl. L.G.O. § 140, auchüber Aufserkraftsetzung von Satzungen oben § 19 Anm. 69.