§ 67. Handlungsfähigkeit der Körperschaften.
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privaten Genossenschaften nach den neueren Gesetzen eine staatlicheEinmischung in den normalen Verlauf des Vereinslehens überhaupt nichtmehr statt; vielmehr greift hier die Staatsaufsicht nur in Fällen eineraufserordentlicheu Störung und auch dann meist erst auf Antrag vonBetheiligten unmittelbar ein, während der Staat im Uebrigen nurdurch Erzwingung einer ausgedehnten Publizität für die Offenlegungder wichtigsten körperschaftlichen Lebensvorgänge sorgt 18 . Aber auchden einer ständigen Aufsicht unterworfenen Körperschaften und nament-lich auch den Gemeinden und öffentlichen Genossenschaften ist grund-sätzlich die Selbstverwaltung und damit regelmäfsig die Handlungsfreiheitin ihrem eignen Lebensbereiche gewährleistet 14 . Das moderne Beeiltschränkt ferner bei privaten und zum Theil auch bei öffentlichen Körper-schaften das Aufsichtsrecht des Staates regelmäfsig auf eine Prüfung derRechtmäfsigkeit der Körperschaftshandlungen ein 15 und beruft nur inbesonderen Fällen den Staat zugleich zur Prüfung ihrer Zweckmäfsig-keit 1G . Auch richtet sich die Staatsaufsicht bei den privaten und manchenöffentlichen Körperschaften im Ganzen nur auf die Abwehr ungehörigerHandlungen 17 und blos in einzelnen formalen Beziehungen auf die
13 Dieses System gilt reichsrechtlich bei Aktiengesellschaften, eingetragenenGenossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, landesrechtlich beiGewerkschaften, freien Wassergenossenschaften, eingetragenen Genossenschaften dessächs. R. u. anerkannten Vereinen des bayr. R.; auch soll es nach Entw. II beieingetragenen Vereinen gelten. Uebrigens ist das Mafs der staatlichen Ein-mischungsbefugnisse bei den verschiedenen Körperschaftsgattungen ungleich bestimmt;insbesondere weichen die Gesetze von einander bei Abgrenzung der Fälle ab, indenen die Aufsichtsbehörde von Amtswegen einzuschreiten hat; vgl. Gierkea. a. 0. S. 654 Anm. 1 u. seitdem R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 55—59, 62, 79 u. 152,
R. Ges. v. 20. Apr. 1892 § 62, Entw. II § 40, 59, 63—66 u. 68.
14 Von den privaten Körperschaften sind reichsrechtlich die eingeschriebenenIlülfskassen (§ 33), landesrechtlich regelmäfsig alle Verbände, denen die juristischePersönlichkeit speziell verliehen ist, unter ständiger Staatsaufsicht verblieben.Hinsichtlich der ständigen Staatsaufsicht über öffentliche Körperschaften vgl. Gierkea. a. 0. S. 611 Anm. 1 u. 646 ff., über Gemeinden E. Löning, Venvaltungsr.
S. 196 ff, 205, 207, 210 ff., 220 ff., 224, über öffentliche Genossenschaften Rosin,Genoss. S. 102 ff, Arbeiterversich. I 702 ff, Piloty, Unfallv. II 331 ff, Menzel,Arbeitervers. S. 167 ff. — Auch bei öffentlichen Körperschaften spricht demgemäfsheute die Vermuthung für Handlungsfreiheit; E.Ger. XV Nr. 12.
n> Rosin, Genoss. S. 106 ff, Gierke a. a. 0. S. 655 Anm. 1.
10 So meist, aber nicht immer, wo eine Körperschaftshandlung staatlicherGenehmigung bedarf; zum Theil aber auch bei staatlichen Repressivmafsregeln;vgl. Gierke a. a. 0. S. 654 Anm. 2.
17 Zum Theil nur auf die Abwehr einer nach allgemeinen Grundsätzen un-erlaubten Thätigkeit (Bayr. Ges. v. 29. Apr. 1869 Art. 26 Nr. 3, Sächs. Ges. v.15. Juni 1868 § 78 Nr. 1, R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 62), zum Theil auch auf die