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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Gegenstand rechtlicher Norminmg bildet 7 . Sowohl durch die all-gemeine Bestimmung dieses Zweckes, wie durch die Regelung der fürseine Erfüllung zu lösenden Einzelaufgaben werden der körperschaft-lichen Lebensthätigkeit gesetzliche und statutarische Grenzen gezogen,bei deren Ueberschreitung eine Körperschaftshandlung im Rechtssinuenicht vorliegt 8 .
2. Sodann wirkt die Gebundenheit des körperschaft-lichen Gemeinlebens durch höheres Gemeinleben ein-schränkend auf die körperschaftliche Handlungsfähigkeit ein 9 .
Vor Allem unterliegt die körperschaftliche Lebensthätigkeit eineraus der staatlichen Körperschaftshoheit fliefsenden Staatsaufsicht.Denn wenn auch das moderne Recht mit dem älteren System, nachdem der Staat über die juristische Person als ein von ihren Ver-waltern bevormundetes willensunfähiges Wesen eine förmliche Ober-vormundschaft führte 10 , vollständig gebrochen hat * 11 , so ist doch derStaat als Träger des höchsten Gemeinlebens, dem jedes engere Ge-meinleben eingeordnet ist, zu einer spezifischen Aufsicht über allekörperschaftliche Lebensführung berufen 12 . Nur erstreckt sich imGegensätze zu der ehemaligen Bevormundung die Aufsicht über diemündig erklärten Körperschaften nicht weiter, als dies die Wahrungder Rechte und Interessen des Staatsganzen gegen jedes in ihm ent-haltene besondere Verbandsganze fordert. Darum findet bei rein
7 Rosin, Souveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung (1883) § 14—15;Das Recht der öff. Genoss. S. 92 ff.
8 Gierke a. a. 0. S. 633 ff. — Anders natürlich, wenn die Körperschaft sichselbst ihre Lebensaufgabe erweitern kann und die Erfordernisse einer solchen Er-weiterung gewahrt sind; a. a. 0. S. 635 ff. Auch ist zu beachten, dafs insoweit)als die Begrenzung des eignen Lebensbereiches sich mit der Sicherung fremderLebensbereiche gegen körperschaftliche Uebergriffe deckt, eine Körperschaftshandlungjenseits jener Grenze durch fremde Mitwirkung ermöglicht Wird; a. a. 0. S. 639 ff.
9 Gierke a. a. 0. S. 641 ff. Vgl. oben § 59 II 6.
10 Gierke a. a. 0. S. 643 ff. Von einer folgerichtigen Durchführung diesesGedankens war freilich nicht die Rede, da sich mit ihm stets der Gedanke derAbwehr körperschaftlicher Uebergriffe verband; vgl. die a. a. 0. S. 645 angef. Be-stimmungen des preufs. L.R. und anderer Gesetze.
11 A. a. 0. S. 646 ff. — Hierdurch ist nicht ausgeschlossen, dafs, wie diesmanche Gesetze zulassen, eine einzelne Körperschaft aus besonderen Gründen ent-mündigt und unter Staatskuratel gestellt werden kann; vgl. Bündner Gesetzb.§ 134—135, Württ. Ges. v. 24. Jan. 1855.
12 Selbstverständlich unterliegen Verbandspersonen überdies in ihrem äufserenVerhalten (z. B. in ihrem Gewerbetriebe) derselben Staatsaufsicht, der im gleichenFalle Einzelpersonen unterliegen; diese Aufsicht hat aber nichts Spezifisches ansich, vgl. Gierke a. a. 0. S. 651 Anm. 2.