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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 67. Handlungsfähigkeit der Körperschaften.

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Körperschaft bestimmt sich durch die Entfaltung des Gemeinwillensin den Beschlüssen und Entschlüssen der hierzu berufenen Willens-organe 2 3 . Ueber das Wissen oder Nichtwissen der Körperschaft ent-scheidet der Inhalt des Gemeinbewufstseins, das in den hierzu be-rufenen Bewulstseinsorganen zu Stande kommt 8 .

Natürlich können für Körperschaften auch Stellvertreterhandeln. Denn vermöge der Gleichstellung von Verbandspersonen undEinzelpersonen im Individualrecht sind im Allgemeinen auch die in-dividualrechtlichen Stell Vertretungsverhältnisse beiden Personenklassenin gleicher Weise zugänglich 4 . Allein eine derartige Vertretung derKörperschaft durch eine andere Person bleibt von ihrer Vertretungdurch ihr Organ grundsätzlich verschieden 5 .

II. Umfang. Der Umfang der körperschaftlichen Handlungs-fähigkeit wird zuvörderst durch den Umfang der körperschaftlichenRechtsfähigkeit bestimmt, unter einem doppelten Gesichtspunkte aberdurch die rechtliche Lebensordnung der einzelnen Körperschaft inengere Grenzen eingeschlossen.

1. Zunächst vermag jede Körperschaft nur innerhalb desihr vom Recht gesetztenLebensbe reich es rechtswirksam zuhandeln 6 . Jede Körperschaft hat ihren eignen Lebenszweck, der zumUnterschiede von dem Lebenszwecke des einzelnen Menschen den

2 Gierke, Genossenschaftstil. S. 608 ff., 613, 693 ff.; dazu über die Trennungvon Willensentschlufs u. Willenserklärung R.Ger. XXXI 325 ff.

3 Gierke a. a. 0. S. 627 ff. u. 698 ff. Eine Körperschaft kann sich in gutemoder bösem Glauben befinden (Pr. L.R. I, 7 § 2639, Oest. Gb. § 337, R.Ger.b. Seuff. XL Nr. 275, Gierke a. a. 0. S. 627 Anm. 1), eine Wahrnehmungmachen (R.Ger. XXX Nr. 71) oder eine Ivenntnifs erlangen (z. B. durch Mittheilungan ein gesetzlich oder statutarisch zur Empfangnahme ermächtigtes Vorstands-mitglied, Seuff. XXV Nr. 199, R.O.II.G. XXIII Nr. 25, R.Ger. XXIV Nr. 16,C.Pr.O. § 157 u. 169, Entw. II § 27 Abs. 2), in verschuldeter Unkenntnifs sein(R.Ger. XXV Nr. 31), sich in Irrthum befinden (Seuff. VII Nr. 269, R.O.II.G.XVIII Nr. 41, XXII Nr. 59 u. 69, R.Ger. I Nr. 72, XIII Nr. 11, XXX Nr. 60)u. s. w. Ueber die Kontinuität des körperschaftlichen Bewußtseins trotz desWechsels der Organträgerschaft vgi. Seuff. XLVI Nr. 3.

i Eine Körperschaft kann nicht nur Einzelvollmachten ertheilen, sondernauch ständige Stellvertreter bestellen; ist sie Kaufmann, so kann sie auch Prokuristenund Generalhandlungsbevollmächtigte haben (II.G.B. Art. 234, R.Ges. v. 20. Apr.1892 § 47 Z. 7), was aber jetzt bei eingetragenen Genossenschaften gesetzlichausgeschlossen ist (R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 40 Abs. 2).

5 Thatsächlich können freilich oft Zweifel entstehen, ob ein Verhältnis dereinen oder der anderen Art vorliegt. Zumal die oben § 65 Anm. 72 angef. Gesetzes-bestimmungen überVertreter beiderlei Verhältnisse umspannen.

6 Gierke, Genossenschaftsth. S. 631 ff.