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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
rechts wenig geneigt 28 . Insbesondere hat die Einräumung der privi-legia minorum an alle oder gewisse juristische Personen, seitdemihr mit Ueberwindung der Auffassung der Verbandspersonen als un-mündiger Wesen der Boden entzogen ist, sich nur noch in Bruch-stücken erhalten 24 . Zu den Privilegien gehört auch das manchenKörperschaften und Anstalten zustehende gesetzliche Erbrecht gegenihre Mitglieder oder Insassen 23 .
67. Handlungsfähigkeit der Körperschaften.
I. Ueberhaupt. Als eine reale Gesammtperson, deren ein-heitliches Gemeinleben sich durch Organe bethätigt, ist die Körper-schaft handlungsfähig 1 . V T as ein Körperschaftsorgan im Bereicheseiner körperschaftlichen Funktion tliut oder nicht thut, ist eineHandlung oder Unterlassung der Körperschaft selbst. Für die recht-liche Beurtheilung solcher Handlungen und Unterlassungen kommenim gleichen Umfange wie bei den Einzelpersonen Willens- und Be-wulstseinsvorgänge in Betracht. Das Wollen oder Nichtwollen der
28 Die modernen Begünstigungen gewisser Verbandspersonen gehören meistdem öffentlichen Rechte an; so auch die Steuer-, Gebühren- und Stempelbefreiungen.Vgl. über solche „Privilegien“ Menzel, Die Arbeiterversicherung nach österr. R.
ff.
u Vgl. Gierke, Genossenschaftsr. III 735 u. 759, Genossenschaftsth. S. 143Anm. 3, Stobbe § 53 Anm. 3. Die Beseitigung der privilegia minorum durchneuere Reichsgesetze trifft auch die juristischen Personen; vgl. oben § 44 Anm. 54.
215 Vgl. Gierke, Genossenschaftsr. UI 291 Anm. 139 u. S. 373 Anm. 77,Stobbe § 297 II; Näheres im Erbrecht. — Ueber Pfandrechts- und Konkurs-privilegien des älteren Rechts Gierke a. a. 0. S. 759; jetzt R.Konlc.O. § 41 Z. 1.
1 Vgl. Gierke, Genossenschaftsth. S. 603 ff. Die Handlungsfähigkeit derKörperschaften, die im älteren deutschen Recht unbezweifelt feststand und auchnach der Rezeption anerkannt blieb, wird zwar in der heutigen Theorie nur vonWenigen unumwunden zugestanden (a. a. 0. S. 603 Anm. 2 u. S. 606 Anm. 1,seitdem bes. auch Regelsberger § 82), während die Meisten (und zwar keines-wegs blos die Anhänger der Fiktionstheorie) die romanistische Lehre von derWillens- und Handlungsunfähigkeit der Universitas als unantastbares Dogma be-handeln (a. a. 0. S. 604 Anm. 1—2). Allein die Konsequenzen dieses Dogmaswerden nicht mehr gezogen. In der Praxis überwiegt trotz vielfacher Anlehnungan das romanistische Dogma (a. a. 0. S. 605 Anm. 2, auch Seuff. XLII Nr. 96S. 138, XLIX Nr. 1 S. 2) durchaus die Annahme der durch Organe vermitteltenkörperschaftlichen Handlungsfähigkeit (a. a. 0. S. 605 Anm. 3 u. S. 615 ff.). Dieneueren Gesetzbücher und Gesetze sprechen sie ausdrücklich aus oder setzen siedoch voraus (a. a. 0. S. 611 Anm. 1 u. S. 614 Anm. 1). Entw. I wollte dasromanistische Dogma legalisiren (vgl. Gierke, Entw. S. 148 ff.); Entw. II § 25 ff.läfst die Frage offen.