§ 66. Rechtsfähigkeit der Körperschaften.
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Die älteren Gesetze dieser Art richten sich nur gegen kirchlicheRechtssubjekte 16 , manche neuere Gesetze aber beziehen sich auf alle„juristischen Personen“ 17 . Die Amortisationsgesetze machen nament-lich meist allen oder gewissen Liegenschaftserwerb von staatlicherBewilligung abhängig 18 . Neuere Gesetze aber binden überdies jedenirgendwie gearteten Erwerb aus Schenkungen oder letzwilligen Ver-fügungen theils überhaupt theils bei Ueberschreitung eines bestimmtenBetrages an staatliche Genehmigung 19 . Endlich kann auch für eineeinzelne Körperschaft durch ihr besonderes Lebensgesetz der Er-werb gewisser Rechte oder die Uebernahme gewisser Pflichten aus-geschlossen sein 20 .
Auf der anderen Seite begegnen Erweiterungen der körper-schaftlichen Rechtsfähigkeit durch gesetzliche Begünstigungen (Privi-legien i. w. S.) 21 . Doch giebt es im heutigen Recht keine für alleVerbandspersonen geltenden Vorrechte mehr 22 . Auch den für be-stimmte Klassen von Verbandspersonen im früheren Rechte zahlreichbegründeten Privilegien ist das neuere Recht im Gebiete des Privat-gesetze beschränken freilich formell nicht die Rechtsfähigkeit, sondern nur dieHandlungsfähigkeit; allein ihre Tendenz ist auf Abwehr einer übermäfsigen An-häufung von Vermögensrechten gerichtet.
16 Vgl. Kahl S. 310 ff., Gierke, Genossenschaftsr. 111 815 Anm. 189 u. 190;Pr. L.R. II, 11 § 194; Code civ. Art. 910 u. 937.
17 So schon Ilanuov. V. v. 26. Jan. 1753 § 12 b. Spangenberg, Sannnl. I332: „alle collegia, universitates oder sog. corpora mortua“. Besonders aber PreufsGes. betr. die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowiezur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen u. anderejuristische Personen v. 23. Febr. 1870, das jedoch in § 6 Familienfideikommisseund Familienstiftungen ausnimmt. Ferner Bad. Ges. v. 5. Mai 1870.
18 In der Regel auch den onerosen Erwerb, zum Theil jedoch nur denlukrativen; bisweilen nur den Erwerb jenseits einer bestimmten Werthgrenze. Vgl.Kahl S. 313 ff., Gierke a. a. O. Das Preufs. Ges. v. 23. Febr. 1870 hält in §4das bisherige Recht für den Immobiliarerwerb aufrecht.
19 So ; das Bad. Ges. v. 5. Mai 1870 § 1 überhaupt; das Preufs. Ges. v.23. Febr. 1870 bei einem Betrage über 3000 Mark (§ 2), in dem Falle aber, dafsdurch die Zuwendung entweder eine neue juristische Person ins Leben gerufen odereiner bestehenden juristischen Person die Verfolgung neuer Zwecke auferlegt werdensoll, ohne Rücksicht auf den Betrag (§ 1).
20 Vgl. Sachs. Gb. § 52; Förster-Eccius IV 655 Anm. 15.
21 Die Ertheilung von Privilegien i. e. S. an einzelne Verbandspersonensteht unter den allgemeinen Regeln; vgl. oben § 34, Pr.L.R. II, 6 § 26.
22 Selbst wo das ältere Recht.allen „juristischen Personen“ oder „Korporationen“bestimmte Privilegien gewährt, haben daran die durch die neueren Gesetze ge-regelten Körperschaften, bei deren Ausstattung mit Rechtsfähigkeit die Ausdrücke„juristische Person“ oder „Korporation“ meist vermieden sind, keinen Theil; vgl.Gierke, Genossenschaftsth. S. 38 ff., 98 ff.