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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 66. Rechtsfähigkeit der Körperschaften.

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Verbandspersonen unter einander. Jede Körperschaft kann also imZweifel alle Hechte und Pflichten haben, die dem einzelnen Menschenals Individuum zustehen können. Und diese Rechte und Pflichtensind in beiden Fällen von gleicher Beschaffenheit, gehören daherauch dann, wenn eine Körperschaft ihr Subjekt ist, durchweg demPrivatrecht an.

Die Individualrechtsfähigkeit der Körperschaft äufsert sich vorAllem in ihrer Vermögensfähigkeit 6 . Doch erschöpft sie sichkeineswegs in der Vermögensfähigkeit®. Vielmehr sind der Körper-schaft auch individuelle Persönlichkeitsrechte zugänglich:Stand oder Rang 7 ; ein bürgerlicher oder kaufmännischer Name 8 ;Zeichenrechte verschiedener Art 9 ; Urheber- und Erfinderrechte 10 ;

§ 42 Anm. 44, Beseler § 66 Anm. 2, Stobbe § 49 Anm. 12, Roth, D.P.R.§ 71 Anm. 18, Gierke, Genossensckaftsth. S. 142 Anm. 1, Dernburg, Panel.UI § 95 Anm. 5, ltegelsberger I 321.

5 Nur Vermögensfähigkeit, nicht Vermögen ist für sie begriffswesentlich;Stobbe § 49 Anm. 5, Bekker § 64 Anm. b, Dernburg, Panel. § 59 Anm. 9,Gierke, Genossenschaftstk. S. 144 Anm. 3. Anelers natürlich bei Vermögens-genossensekaften, vgl. oben § 63 Anm. 6 ff.

6 Vgl. über und wieler elie gegentheilige herrschende Lehre Beseler § 66 u.Gierke a. a. 0. S. 145 Anm. 1.

7 So z. B.adliger odergeistlicher Stand. So die berufsstiinelische Eigen-schaft alsKaufmann, die jede Körperschaft auf Grund des II.G.B. Art. 4 durchgewerbemiifsigen Betrieb von Handelsgeschäften erlangt, eine Aktiengesellschaft,eingetragene Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung aber ohneRücksicht auf die Art ihres Betriebes hat, II.G.B. Art. 208, K.Ges. v. 1. Mai 1889§ 17 u. v. 20. Apr. 1892 § 13. Man denke ferner an die besonderen Würden undTitel mancher Städte, an die Rangordnung der Fakultäten u. s. w.

8 Nach den neueren Gesetzen mufs jede Körperschaft einen besonderen Namenannehmen, der einerseits ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gattung anzeigen,andrerseits sich von den schon vorhandenen Namen unterscheiden soll; vgl. z. B.R.Gew.O. § 98 Abs. 2, Hiilfskassenges. § 2, Preufs. Bergges. § 95, Sachs. Ges. v.15. Juni 1868 § 12, Entw. II § 51. Eine Körperschaft mit Kaufmannseigenschaftkann neben ihrem gemeinen Namen eine Firma führen, für die das gewöhnlicheFirmenrecht gilt. Bei Körperschaften, deren Persönlichkeit in der Kaufmanns-eigenschaft aufgeht, ist der Name eine Firma (vgl. II.G.B. Art. 18, R.Ges. v.1. Mai 1889 § 3 u. v. 20. Apr. 1892 § 4); auch diese Firma aber, insbesondereauch dieSachfirma der Aktiengesellschaft, hat die Natur eines Personennamens,R.Ger. IX Nr. 22 S. 105. Vgl. unten § 83.

9 Viele Körperschaften führen ein Wappen, die meisten ein Siegel. Das Rechtdes eignen Siegels spielte früher eine besondere Rolle, Gierke, Genossenschaftsr.III 440 u. 760 Anm. 11; auch heute kommt eine juristische Bedeutung des Körper-schaftssiegels vor, vgl. z. B. oben § 65 Anm. 58. Hinsichtlich der Waarenzeichengilt für Verbandspersonen und Einzelpersonen gleiches Hecht. Vgl. unten § S4.

10 R.Ges. v. 11. Juni 1870 § 13 u. v. 11. Jan. 1876 § 2; Köhler, Patentr.

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