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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Theil alter handelt es sicli bei den gliedmäfsigen Rechten und Pflichtender Körperschaften um Beziehungen, in denen nur eine Verbands-person oder nur eine besonders geartete Verbandsperson steheu kann.Dies gilt für die aus der Unterwerfung jeder Körperschaft unter diestaatliche Körperschaftshoheit folgenden Rechtsverhältnisse; es gilt fürdie besonderen Verknüpfungen, die sich zwischen einer öffentlichenKörperschaft und dem Staate aus einer ihr eingeräumten spezifischenGliedstellung oder in ähnlicher Weise zwischen einer engeren undeiner weiteren öffentlichen Körperschaft (z. B. zwischen Innung undGemeinde oder zwischen Ortsgemeinde und höherem Gemeinde-verband) ergeben; es gilt für die in jeder aus Körperschaften zu-sammengesetzten Körperschaft den Gliedkörperschaften als solchenzugetheilten Rechte und Pflichten. Ob die Rechte und Pflichtendieser Klasse dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht angehören,entscheidet sich lediglich nach der Beschaffenheit des Verbandes, aufden sich das Gliedverhältnifs bezieht. Alle im Staatsverbande odereinem anderen öffentlichen Verbände wurzelnden gliedmäfsigen Rechteund Pflichten sind öffentlichrechtlicher Natur, auch wenn ihr Subjekteine Privatrechtskörperschaft ist. Dagegen verharren die gliedmäfsigenRechte und Pflichten in einer Privatrechtskörperschaft auf dem Bodendes Privatrechts, mag auch ihr Subjekt eine öffentliche Körperschaft,eine Gemeinde oder der Staat selbst (z. B. als Aktionär, Gewerke,Vereinsmitglied) sein.
III. Individuelle 8 . Schliefslich sind jeder Körperschaft, inso-fern sie als eine selbständige Person neben anderen Personen steht,„individuelle“ Rechte und Pflichten zugänglich. In dieser Hinsichtgilt heute im Allgemeinen der Grundsatz der Gleichstellung der Ver-bandspersonen mit den Einzelpersonen 3 4 und folgeweise auch der
3 Gierke a. a. 0. S. 142 ff.
* So nach Pr. L.R. II, 6 § 82 u. Oesterr. Gl). § 26. Ebenso aber nach ge-meinem Recht. — Anders nach älterem römischem Recht, das den Staat auch imVermögensrecht über die Privatrechtsordnung emporhob (Gierke, Genossen-schafter. III 54 ff.), den übrigen Verbandspersonen dagegen nur eine unvollkommenePrivatrechtsfähigkeit zugestand (ib. S. 88 ff.). Allein schon im Justinianeischen Rechtgilt die Gleichstellung als Regel (ib. S. 146 ff.). Die im Corpus juris civilis nocherhaltenen Reste des älteren Systems sind in Deutschland, dessen einheimischesRecht nichts Aehnliches aufwies, nicht praktisch geworden. Namentlich sind dieVersuche, gegenüber der mittelalterlichen Doktrin, die allen juristischen Personendie testamentarische Erbfähigkeit zusprach (ib. S. 209, 378 u. 441), den engerenStandpunkt des Justinianeischen Rechts durchzusetzen (vgl. S avigny II 301 ff.,Pfeifer S. 109 ff., Puchta, Rechtslex. III 68 ff, Sintenis § 15 Anm. 46,Koppen, Erbrecht § 5 Anm.40, Beklcer, Pand. I 224), erfolglos geblieben; Unger