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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 66. Rechtsfähigkeit der Körperschaften.

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meinheitliche Rechte und Pflichten, wie sie Einzelpersonen nicht zu-stehen können. Bei den verschiedenen Körperschaftsgattungen nachUmfang und Inhalt überaus ungleich, weisen sie doch überall diegemeinsamen Merkmale personenrechtlicher Befugnisse und Pflichtenauf, die in der rechtlich anerkannten Herrschaft eines sozialen Ganzenüber seine Glieder und Organe wurzeln. Sie bilden daher in ihrerEinheit dieKörperschaftsgewalt. Die Körperschaftsgewalt entfaltetsich je nach dem Bereiche der körperschaftlichen Autonomie, Selbst-gerichtsbarkeit und Selbstverwaltung in Satzung, Rechtsprechung undRegierung; sie enthält in mancherlei Abstufungen eine Befehls-,Zwangs-, Straf- und Aufsichtsgewalt; sie gewährt Macht über, diePerson (z. B. durch Verleihung oder Entziehung der Mitgliedschaftoder einer Organträgerschaft) und über das Vermögen (z. B. durchAusschreibung von Beiträgen). Insoweit eine Körperschaft dem öffent-lichen Recht angehört, gelten ihre gemeinheitlichen Rechte undPflichten als öffentliche Rechte und Pflichten und werden daher vomStaate nach Analogie seiner Hoheitsrechte und Hoheitspflichten be-handelt. Insoweit dagegen eine Körperschaft nur als privatrechtliehesGebilde anerkannt ist, haben alle solcheinneren Körperschafts-rechte nur den Rang des Privatrechtes und bilden daher eine eigneKlasse privater Gewaltrechte.

II. Gliedmäfsige 2 . Für jede Körperschaft fliefsen aus ihrerEingliederung in den Staat und für viele Körperschaften aus ihrerEingliederung in einen anderen Verbandgliedmäfsige Rechte undPflichten. Sie sind zum Theil von gleicher Beschaffenheit, wie dieRechte und Pflichten, die sich für Einzelpersonen aus derartiger Ein-gliederung ergeben. So besteht dem Staate gegenüber für Verbands-personen und für Einzelpersonen dieselbe allgemeine Gehorsamspflichtund derselbe Anspruch auf Rechtsschutz; so werden Verbandspersonenund Einzelpersonen vielfach einer gleichartigen staatlichen undkommunalen Steuerpflicht unterworfen, mitunter auch mit gleich-artigen öffentlichen Stimmrechten ausgerüstet und in gleicher Weisezum Erwerbe der mit Grundbesitz verknüpften öffentlichen Rechte(z. B. Gutsvorsteherschaft, Patronat, ehemals auch Land- oderKreisstandschaft u. s. w.) zugelassen; so können in vielen Genossen-schaften Verbandspersonen und Einzelpersonen neben einander Mit-glieder zu gleichem Rechte und zu gleicher Pflicht sein. Zum anderen

2 Gierke a. a. 0. S. 152 ff.; Bernatzik a. a. 0. S. 273 ff.; Jellineka. a. 0. S. 243 ff. Dazu die Darstellung des gegenwärtigen Rechtszustandes hin-sichtlich der Steuerpflichten und der politischen Rechte der juristischen Personenh. E. Mayer a. a. 0. (oben § 58 Anm. 20) S. 696 ff. u. 698 ff.

Binding, Handbuch. II. 3.1: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 33