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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

ferner überall da, wo sogenannteMinoritätsrechte anerkannt sind,jedem beliebigen Inbegriff von Mitgliedern, der sich in ausreichenderZahl zur Ausübung eines Minoritätsrechtes vereinigt 09 . In mehr oderminder selbständiger Stellung pflegen sodann in zusammengesetztenKörperschaften die Gliedkörperschaften zugleich als Organe der Ge-sammtkörperschaft, aber auch in Körperschaften, die nur in Ab-theilungen oder Klassen gegliedert sind, diese Abtheilungen oderKlassen in besonderen Versammlungen oder durch besondere Vorsteheroder Ausschüsse als Organe der Körperschaft zu fungiren 70 . Aufser-dem finden sich in unübersehbarer Mannichfaltigkeit mittelbareOrgane, deren Zuständigkeit von der eines unmittelbaren Organesabgezweigt ist 71 . Die gesetzlichen und statutarischen Funktionen allersolcher ordentlichen und aufserordentlichen Organe können sich sowohlauf das innere Leben der Körperschaft, wie auf ihr äufseres Handelnbeziehen 72 .

§ 66. Rechtsfähigkeit der Körperschaften.

Die Körperschaft ist als Verbandsperson rechtsfähig. Ihrsind Rechte und Pflichten von dreifacher Art zugänglich.

I. Gern einheitliche 1 . Jeder Körperschaft erwachsen ausden Beziehungen, in denen sie als Gesammtperson zu Einzel- oderVerbandspersonen als ihren Gliedpersonen steht, eigenthümlicliege-

der Errichtung oder Auflösung einer Körperschaft funktionirenden besonderen Or-gane, wie jetzt dieGründer der Aktiengesellschaft und dieLiquidatoren liqui-dirender Genossenschaften (Gierke, Genossenschaftstk. S. 275 u. 896 ff.).

69 Vgl. II.G.B. Art. 222a, 223, 239a u. 244, auch oben Anm. 15; über dieNatur dieser Rechte Gierke a. a. 0. S. 267 ff.

10 Vgl. z. B. über dieörtlichen Verwaltungsstellen der eingeschriebenenHülfskassen R.G. § 19 a19 d, über dieSektionen undVertrauensmänner derBerufsgenossenschaften für Unfallversicherung R.Ges. v. 6. Juli 1884 § 19, Rosin,Genoss. S. 121 ff.

11 Die meisten dieser Organe sind vom Vorstande unmittelbar oder mittelbarabhängige Behörden und Beamte; aber auch im Bereiche der Zuständigkeit einerMitglieder- oder Repräsentantenversammlung begegnen derartige Organe (z. B. Aus-schüsse oder Kommissionen); auch finden sich Organe, die von mehreren Haupt-organen gemeinsam ressortiren (z. B. die gemischten Verwaltungsdeputationen inden preufs. Städten).

72 Die Gesetze heben öfter ausdrücklich hervor, dafs neben dem Vorstandenoch andereVertreter der Körperschaft bestellt werden können und regeln ihrepräsumtive Vollmacht; II.G.B. Art. 235, R.Genoss.Ges. § 40, Bayr. Ges. v. 1869Art. 22, Oest. Genoss.Ges. § 26, Entw. II § 29. Vgl. dazu unten § 67 Anm. 5.

1 Gierke, Genossenschaftstk. S. 150 ff.