§ 65. Organisation der Körperschaften.
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schaftsbeschlufs erst durch die TJebereinstiminung des Beschlusses derRepi’äsentantenversammkmg mit einem Beschlufs oder Entschlufs desVorstandes zu Stande 84 .
Andere Organe dieser Art haben neben einer Mitglieder-versammlung oder einer dieselbe ersetzenden Repräsentantenversamm-lung bestimmte Funktionen zu erfüllen, zu deren Ausübung einevielköpfige und selten zusammentretende Versammlung untauglich ist.Hierher gehören engere oder weitere Ausschüsse, wie sie namentlichbehufs ständiger Ueberwachung des Vorstandes bestellt werden undjetzt bei Aktiengesellschaften und eingetragenen Erwerbs- und Wirth-schaftsgenossensehaften unter dem Namen des „Aufsiehtsrathes“ eingesetzlich nothwendiges Organ bilden 85 .
4. Sonstige Organe. Neben diesen zwei oder drei typischenHauptorganen begegnen vielfach noch andere unmittelb are Organe,die ständig oder in aufserordentlichen lallen eine nicht aus der Zu-ständigkeit eines anderen Organes abgeleitete Funktion ausüben.Hierher gehören z. B. besondere körperschaftliche Gerichte 06 , Re-visoren 67 u. s. w. 08 . Eine aufserordentliche Organstellung erwächst
64 Vgl. Gierke, Genossenschaftstk. S. 694. So fordert nach der regel-mäfsigen deutschen Stadtverfassung ein Gemeindebeschlufs übereinstimmende Be-schlüsse der Bepräsentantenversannnlung (der Stadtverordneten, des Bürgeraus-schusses u. s. w.) und des kollegialisclien Vorstandes (Magistrats, Stadtraths,Senats u. s. w.). Dagegen hat nach der Landgemeindeverfassung (vgl. z. B. Preufs.östl. L.G.O. § 88 u. 140) der Gemeindevorsteher nur Vorsitz und Stimmrecht inder Gemeindevertretung wie in der Gemeindeversammlung und kann nur unterUmständen den gefafsten Beschlufs beanstanden. Aehnlich in den Gemeindever-bänden höherer Ordnung.
66 II.G.B. Art. 224 ft'., R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 34-39. Als fakultativesOrgan ist der Aufsichtsrath auch hei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ge-setzlich geregelt; R.Ges. v. 20. April 1892 § 53. Aehnlich der „Aussckufs“ beieingeschriebenen Hülfskassen (§ 19), der „Aufsichtsrath“ oder „Ausschufs“ beiGenossenschaften des sächs. R. (§ 28), der „Aufsichtsrath“ bei anerkannten Ver-einen des bayr. R. (Art. 20). Vgl. auch Schweiz. O.R. Art. 659—662 u. 705. —Gierke, Art. „Aufsichtsrath“ in Holtzendorffs Rechtsl. I 182 ft’., Genossenschaftsth.S. 699 Anm. 1; Ehrenberg, Versicherungsr. I 120 ff.
66 So z. B. Innungsschiedsgerichte (R.Gew.O. § 97 a Z. 6); Schiedsgerichteder Berufsgenossenschaften für Unfallversicherung, der Wassergenossenschaften, derFischereigenossenschaften (Rosin, Genoss. S. 199 ff., Arbeiterversich. S. 728 ff.);das im Preufs. Bergg. § 115 Abs. 2 zugelassene Schiedsgericht einer Gewerkschaft.
67 So die regelmäfsig funktionirenden Revisoren der Erwerbs- und Wirtkschafts-gonossenschaften (R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 51—62) und die in aufserordentlichenFällen eintretenden Revisoren der Aktiengesellschaften (II.G.B. Art. 209 h, 222 a, 239 a).
68 So auch Wahlversammlungen; die „Vertretung der Arbeiter“ bei Berufs-genossenschaften für Unfallversicherung (R.Ges. v. 6. Juli 1884 § 41—45); die bei