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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

funktion des Vorstandes wird durch Gesetz oder Statut in Fällen derInteressenkollision oft suspendirt 60 .

Nach innen wird die Verwaltungsfunktion des Vorstandesdurch Gesetz oder Statut mannichfach ungleich normirt 61 . Es istaber möglich, dafs der Vorstand als Verwaltungsorgan nach einemganz anderen Prinzip wie als Vertretungsorgan gebildet, aus einemweiteren Personenkreise zusammengesetzt, in sich mehrfach gegliedert,au die Mitwirkung anderer Organe gebunden ist. Die Verwaltungs-funktion kann auch von der Vertretungsfunktion vollkommen getrenntund einem besonderen Organe übertragen sein 62 .

3. Re prasentati vorgane. In ~ vielen Körperschaften be-

gegnen kollegialische Organe, die entweder überhaupt oder in einemgewissen Bereiche die Mitgliederversammlung ersetzen sollen. Siewerden meist sei es ganz sei es in der Hauptsache aus gewähltenVertretern (Repräsentanten, Delegirten u. s. w.) der Mitglieder-gesammtheit gebildet und funktioniren in Versammlungen, für die imAllgemeinen gleiche Regeln wie für Mitgliederversammlungen gelten.

Derartige Organe sind in manchen Körperschaften anstatt derMitgliederversammlung zu allen Funktionen berufen, die sonst einerMitgliederversammlung zustehen 63 . Hier erscheint also, während dieGesammtheit der Mitglieder auf die Funktion des Wählens beschränktist, eine Repräsentantenversammlung als eigentliches Willensbildungs-organ. Ihr Beschlufs gilt daher im Zweifel alsKörperschafts-beschlufs. Bei manchen Körperschaften aber kommt ein Körper-

60 Vgl. Gierke a. a. 0. S. 710 Anm. 3 u. über die in Ermangelung be-sonderer Bestimmungen geltenden Grundsätze S. 711 Anm. 1 u. 712 Anm. 1.

61 Bei den öffentlichen Körperschaften pflegt sie bis ins Einzelne gesetzlichgeregelt zu sein; aber auch bei manchen privaten Genossenschaften sind die Funk-tionen des Vorstandes sowohl hinsichtlich der Leitung des Vereinslehens wie hin-sichtlich der Geschäftsführung gesetzlich geordnet, vgl. z. B. II.G.B. Art. 236,238240 mit Art. 18.5a185c, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 30 ff, ll.Ges. v. 20. April1892 § 4143.

62 So z. B. einem besonderenVenvaltungsrathe; vgl. Gierke, Art.Ver-waltungsrath in Holtzendorffs Rechtslex. III 1124 ff,

03 Diese Verfassung besteht in allen Gemeindeverbänden höherer Ordnung,allen Stadtgemeinden und heute auch den meisten Landgemeinden; in den Deich-genossenschaften und meist auch den Wassergenossenschaften; in den Knappschaften. (Preufs. Bergges. § 178 ff.) u. s. w. In Berufsgenossenschaften für Unfallversicherung,freien Hülfskassen und anderen Vereinen kann, in Krankenkassen mufs hei Ueber-schreitung der Zahl von 500 Mitgliedern (R.Ges. § 37 ff.) statt der Mitgliederversammlungeine Vertreterversammlung gebildet werden, die gleichfallsGeneralversammlungoderGenossenschaftsversammlung lieifst und genau die gleiche Zuständigkeit wiedie Mitgliederversammlung hat; vgl. Rosin, Das Recht der Arbeitervers. I 689 ff