§ 65. Organisation der Körperschaften.
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Rechte zur Vertretung losgelöst. Vermöge gehöriger Legitimationkann nicht nur unter Umständen ein Vorstand jenseits seiner wahrenVertretungsmacht wirksam handeln 68 , sondern auch ein ungültig be-stellter oder gültig abberufener Vorstand, obschon er in Wahrheitkein Vorstand ist, wirksam als Vorstand auftreten 50 . Die Vertretungs-
nalime der Praxis dem Magistrate unabhängig von inneren Kompetenzbeschränkungenverliehene Vertretungsmacht vgl. Gierke a. a. 0. S. 703 Anm. 3 u. seitdemGruchot, Beitr. XXVI 1078, XXXIV 735, B.Ger. XXXI Nr. 72. — Ueber dieTragweite des Prinzips Gierke a. a. 0. S. 704—705.
58 So genügt nach neueren preufs. Gesetzen bei Kirchengemeinden zu einernach aufsen wirksamen schriftlichen Willenserklärung die Unterzeichnung durch denVorsitzenden und zwei Mitglieder des Kirchenvorstandes unter Beidriickung desKirchensiegels: „hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäfsige Fassungdes Beschlusses festgestellt, so dafs es eines Nachweises der einzelnen Erfordernissedesselben, insbesondere der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo einesolche nothwendig ist, nicht bedarf;“ Oestl. Kirchengem.- u. Syn.-O. v. 10. Sept. 1873§ 22 (Hannover. § 27, Wiesbad. § 26, Kassel. § 15), Ges. f. die katliol. Kirchen-gemeinden v. 20. Juni 1875 § 19. In ähnlicher Weise gelten schriftliche Willens-erklärungen für Provinzen und Kreise, wenn sie vom Vorsteher (Landesdirektoroder Landrath) und zwei Mitgliedern des (Provinzial- oder Kreis-) Ausschussesunterschrieben und untersiegelt, für Amtsgemeinden, wenn sie vom Amtsvorsteherund einem Mitgliede des Amtsausschusses unterschrieben, für Landgemeinden, wennsie vom Gemeindevorsteher und einem Schöffen unterschrieben sind; hier bedarf esaber überdies einer „Anführung des zu Grunde liegenden Beschlusses“; Preufs.östl. Prov.-O. § 90—91, Kreis-O. § 55 u. 137, L.G.O. § 88. Bei Gewerkschaftenempfängt der gewählte Repräsentant oder Grubenvorstand eine schriftliche „Legiti-mation“, in die alle Erweiterungen oder Beschränkungen der gesetzlichen Vertretungs-macht aufgenommen werden müssen; Preufs. Bergges. § 118—119. Vgl. auchBayr. Ges. v. 13. April 1869 Art. 15 Abs. 3.
59 So kraft der Vermuthungen, die sich an die Bewirkung oder Unterlassungder vorgeschriebenen Eintragung der Begründung und Beendigung von Vorstands-mitgliedschaft in das Handelsregister oder ein anderes Register knüpfen; II.G.B.Art. 228 u. 233, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 28—29, R.Ges. v. 20. April 1892 § 8,39 u. 40; Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 16, 19 u. 71; Preufs. Wassergenoss.Ges.§ 18; Entw. II § 59—60. Aehnlicli bei anderen Formen der Kundmachung, wiebei anerkannten Vereinen des bayr. Rechts (Art. 13 u. 17), Innungen (R.Gew.O.§ 101), freien Ilülfskassen (R.Ges. § 17), Krankenkassen (R.Ges. § 34), Berufs-genossenschaften (Unfallversiclierungsges. § 21) u. s. w. Daneben besteht beiInnungen (R.Gew. § 101), Innungsverbänden (ib. § 104 i), Ilülfskassen (§ 17), Kranken-kassen (§ 35 Abs. 2), Berufsgenossenschaften (§ 23) eine Legitimation als Vorstanddurch eine behördliche Bescheinigung, „dafs die darin bezeichneten Personen zurZeit den Vorstand bilden.“ Vgl. auch Bayr. Ges. v. 1869 Art. 15 Abs. 4, Preufs.Bergges. § 118 Abs. 3. Ueberdies kann das Statut Bestimmungen über die Legiti-mation treffen, vgl. Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 14, Bayr. Ges. v. 1869 Art. 3Z. 7, Preufs. Wassergenoss.Ges. § 12 Z. 7. — Vgl. Gierke, Genossenschaftsth.S. 675, Rosin a. a. O. S. 693 ff.