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Zweites Kapitel. Bas Recht der Yerbandspersönlichkeit.
Der Umfang der Yertretungsmacht des Vorstandes richtet sich nachseiner verfassnngsmäfsigen Ermächtigung, wird aber zum Theil durchdas Gesetz sei es zwingend sei es subsidiär bestimmt und hierbeibald nur auf einen enger oder weiter abgesteckten Handlungsbereichbald auf alle überhaupt möglichen Handlungen erstreckt 63 . Soweithiernach der Vorstand zu einer Handlung nicht oder nur unterMitwirkung eines anderen Organes befugt ist, vermag er nach all-gemeinen Rechtsgrundsätzen nicht mit Wirkung für die Körperschaftzu handeln 54 . Nur kann die Körperschaft dem gutgläubigen Drittensolche Einschränkungen, auf deren Nichtvorhandensein er sich ver-lassen durfte, nicht entgegensetzen 66 . Doch ist durch neuere Gesetzenicht nur zum Theil der Schutz des gutgläubigen Dritten ausgedehnt 66 ,sondern bei manchen Körperschaftsgattungen der Vorstand mit einerunbeschränkten und unbeschränkbaren Formalvollmacht bekleidet, sodafs hier jede Einschränkung, obschon sie nach innen Kraft hat, nachaufsen wirkungslos ist 67 . Ueberdies wird vielfach durch die Schaffungformaler Legitimationsmittel die Möglichkeit der Vertretung von dem
der sie „gerichtlich und aufsergerichtlich vertritt.“ Meist fügen sie hinzu, dafs derVorstand da, wo sonst eine Spezialvollmacht erforderlich ist, derselben nicht bedarf.
63 Vgl. Beispiele für die hier herrschende Mannichfaltigkeit h. Gierke, Art.„Vorstand“ u. Genossenschaftsth. S. 701 Anm. 4.
64 Gierke, Genossenschaftsth. S. 701 ff.; R.O.H.G. XIII Kr. 7, Seuff. XLNr. 271, XLIII Nr. 217. Hieran halten die meisten Gemeindeordnungen fest. Eben-so gilt dieses Prinzip für die gesetzlich geregelten öffentlichen Genossenschaften,wie dies Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung S. 695, unter Widerlegung ab-weichender Meinungen für Krankenkassen (trotz der allgemeinen Fassung des § 35des R.Ges.) und Berufsgenossenschaften (Unfallversich.Ges. § 23) richtig ausführtund wie dies auch für Innungen und Innungsverbände (R.Gew.O. § 101 u. 104 i).Knappschaften (Preufs. Bergges. § 181), Wassergenossenschaften (Preufs. Ges. § 9),Waldgenossenschaften (Preufs. Ges. § 26) u. s. w. anzunehmen ist. Dasselbe Prinzipaber gilt auch für eingeschriebene Hülfskassen (R.Hülfskassenges. • § 18), Gewerk-schaften (Preufs. Bergges. § 119—120 u. 124), anerkannte Vereine des liayr. R.(Art. 15—16) und allgemein nach Entw. II § 25.
55 Seuff. XXXVI Nr. 31, XL Nr. 271, R.Ger. XXX Nr. 57; Gierke,Genossenschaftsth. S, 703 Anm. 1; Ehrenberg, Versicherungsr. I 119.
38 Vgl. Pr.L.ll. II, 6 § 120—123 u. 128—130; Schweiz. O.R. Art. 654 u.699—700; Gierke a. a. O. S. 703 Anm. 2.
r ’ 7 So bei Aktiengesellschaften nach II.G.B. Art. 231 u. 234, eingetragenenGenossenschaften nach R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 24 u. 27, Gesellschaften mit be-schränkter Haftung nach R.Ges. v. 20. April 1892 § 35 u. 37; ebenso bei Genossen-schaften des sächs. R. (Ges. v. 15. Juni 1868 § 20), jedoch mit Ausnahme derer,die ausschliefslich kirchliche, gemeinnützige oder milde Zwecke verfolgen (§ 38). —Ueber die in Preufsen durch die östl. St.O. § 56 Z. 8 u. andere St.O. nach An-