Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
507
Einzelbild herunterladen
 

§ 65. Organisation der Körperschaften.

507

oder zum Vorstandsmitgliede erfolgt entweder unmittelbar durch dieKörperschaftsverfassung 47 oder durch verfassungsmäfsige Bestellungseitens eines Körperschaftsorganes 48 . Im Zweifel wird der Vorstandvon der Mitgliederversammlung gewählt 49 . Ebenso erlischt die Vor-standschaft entweder von Rechts wegen (z. B. durch Ablauf einergesetzlichen oder statutarischen Amtsdauer oder durch Tod) oderkraft einer verfassungsmäfsigen Willensaktion 60 . Bei manchen Körper-schaften steht der Mitgliederversammlung (oder auch einem anderenKörperschaftsorgane) ein unabänderliches gesetzliches Recht der jeder-zeitigen Abberufung des Vorstandes zu 81 .

Die Zuständigkeit des Vorstandes umfafst der Regel nachsowohl die Darstellung der Körperschaft in ihrem äufseren Handeln,wie die ständige Leitung ihres inneren Lebens.

Nach aul'sen erscheint die Vertretungsfunktion in allenneueren Gesetzen als wesentliches Begriffsmerkmal des Vorstandes 52 .

fachster Weise kombinirt: Einzelvorsteher oder Kollektivvorsteber mit kollegiali-sckem Beirath; Kollegium mit einheitlicher oder kollektiver Spitze; Ermächtigungeines engeren Kollegiums oder einer engeren kollektiven Einheit oder eines oderjedes einzelnen Vorstandsmitgliedes zu gewissen Funktionen u. s. w. Vgl. Gierke,Genossenschaftsth. S. 677 Anm. 12, 681 Anm. 1, 695 Anm. 12.

41 So ist bei monarchischer Verfassung (vgl. oben § 64 Anm. 20j das Hauptzugleich geborner Vorstand. Auch sonst aber kann die Vorstandschaft mit einerbestimmten Würde oder Stellung (z. B. auch mit der Vorstandschaft in einemanderen Verbände) statutarisch verknüpft oder von vornherein bestimmten Personenanvertraut sein (vgl. R.Ges. v. 20. April 1892 § 6).

48 Z. B. durch Selbstergänzung, Wahl seitens eines repräsentativen Ausschussesoder eines Aufsichtsratlies, Delegation seitens verschiedener Klassen oder Glied-körper u. s. w.; möglicher Weise auch durch staatliche oder sonstige höhere Er-nennung, vgl. unten § 67 Anm. 24.

49 Vgl. z. B. B.Genoss.Ges. § 24, Entw. II § 26 Abs. 1. Nothwendig beiInnungen (R.Gaw.O. § 101) und anderen öffentlichen Körperschaften.

50 Entlassung, Suspension oder Absetzung seitens des dazu befugten Körper-schaftsorganes, möglicherweise auch seitens einer staatlichen Aufsichtsbehörde u. s. w.;Gierke, Genossenschaftsth. S. 287 Anm. 1 u. S. 674, unten § 67 Anm. 23.

DI So hei Aktiengesellschaften (H.G.B. Art. 227 Abs. 3) u. eingetragenen Ge-nossenschaften (R.Ges. § 24 Abs. 3 und § 38). Bei Gesellschaften mit beschränkterHaftung gilt die gleiche gesetzliche Regel, die aber hier statutarisch dahin er-mäfsigt werden kann, dafs die Abberufung nur aus wichtigen Gründen zulässig ist;R.Ges. § 38. Dasselbe will Entw. II § 26 Abs 2 allgemein bestimmen.

52 Anders noch nach Prcufs. L.R., das denVorsteher als solchen nichtallgemein, sondern nur nach Mafsgabe besonderer Ermächtigung zur Vertretungberuft und nur in dem Falle, wenn statutarisch oder durch einen mit Zweidrittels-mehrheit gefafsten ßeschlufs besondereRepräsentanten eingesetzt sind, dieseneine vollere Vertretung einräumt (II, 6 § 114176). Dagegen enthalten die neuerenGesetze ausnahmslos den Satz, dafs die Körperschaft einen Vorstand haben mufs,