506 Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspcrsünliehkeit.
recht den Mitgliedern einerseits schlechthin gewährleistet, andrerseitsaber dadurch, dal's sie dessen Ausübung an gewisse Voraussetzungen,Fristen und Formen gebunden haben, stark verschränkt 43 . Hierdurchist zugleich die Möglichkeit der Konvaleszenz von ungültigen Ver-sammlungsbeschlüssen durch Verschweigung der Anfechtungsrechteerweitert.
2. Der Vorstand 44 . Der Vorstand ist ein bei den meistenKörperschaften vorhandenes und nach allen neueren Gesetzen reclits-nothwendiges Organ 45 . Er kann aus einer einzigen Person oder auseiner Mehrheit von Personen bestehen und im letzteren Falle kollektivoder kollegialisch eingerichtet sein 40 . Die Berufung zum Vorsteher
43 So II.G.B. Art. 222 mit 190a u. 190b bei Aktiengesellschaften, R.Ges. v.1. Mai 1889 § 49—50 bei eingetragenen Genossenschaften. Insbesondere kann daserschienene Mitglied das Anfechtungsrecht nur ausüben, wenn es sofort seinenWiderspruch zu Protokoll erklärt hat, das nicht erschienene Mitglied aber eineAnfechtung überhaupt nur auf Mängel der Berufung gründen. Ygl. R.Ger. XIVNr. 32, XX Kr. 33, XXII Kr. 31, XXX Kr. 15, Seuff. XLVI Kr. 110 (unrichtigib. Nr. 112). — Es ist anzunehmen, dafs die Beschränkung des Anfechtungsrechtesauch den Schutz der körperschaftlichen Sonderrechte verengt, dafs dagegen beiVerletzung seiner aufserkörperschaftlichen Rechte das Mitglied sich zwar diesergesetzlich normirten Anfechtungsklage gleichfalls bedienen kann, jedoch nicht aus-sehliefslich auf sie angewiesen ist; vgl. über den letzten Punkt R.Ger. XVII Nr. 3S. 16, überhaupt Gierke a. a. O. S. 264 Anm. 2 u. 634 Anm. 3.
44 Vgl. Gierke, Art. „Vorstand“ in Iloltzendorffs Rechtslex. III 1181—1193.
45 So auch Entw. II § 25 Abs. 1. Bei den Gesellschaften mit beschränkterHaftung heifst er „Geschäftsführer“; R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 35 ff.
48 Einzelvorsteher sind zum Theil gesetzlich vorgeschrieben (z. B. nach derregelmäfsigen deutschen Landgemeindeverfassung), zum Theil bilden sie die Regel(so nach Preufs. Bergges. § 117 bei Gewerkschaften der „Repraesentant“, stattdessen aber ein aus zwei oder mehreren Personen bestehender „Grubenvorstand“bestellt werden kann), zum Theil sind sie zulässig (so bei den privaten Genossen-schaften, jedoch jetzt mit Ausnahme der eingetragenen Erwerbs- und Wirthschafts-genossenschaften, deren Vorstand nach R.Ges. § 24 mindestens aus zwei Mitgliedernbestehen mufs). Kollektive Berufung mehrerer Vorstandsmitglieder ist hinsichtlichder Vertretungsfunktion bei Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften jetzt gesetz-lich nothwendig (R.Ges. § 25), bei Aktiengesellschaften (II.G.B. Art. 229), Gesell-schaften mit beschränkter Haftung (R.Ges. § 35), Genossenschaften des sächs. R.(§ 21), anerkannten Vereinen des bayr. R. (Art. 14) u. s. w. die gesetzliche Regel.Ein kollegialischer Vorstand ist vielfach gesetzlich vorgeschrieben (so nach derregelmäfsigen deutschen Stadtgemeindeverfassung, ebenso bei den öffentlichenKrankenkassen und den Berufsgenossenschaften für Unfallversicherung, vgl. Rosin,Das Recht der Arbeiterversicherung I 691) und überall, wo mehrere Vorstands-mitglieder bestellt werden können, zulässig; seine Willensaktionen stehen im All-gemeinen unter den für Versammlungsbeschlüsse geltenden Regeln (Entw. II § 27). —Durch Gesetz und Statut werden Elemente dieser drei Bildungsarten in mannich-