§ 65. Organisation der Körperschaften.
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gilt nicht nur selbstverständlich von allem für ein Mitglied aufserhalbdes körperschaftlichen Zusammenhanges begründeten freien Sonder-recht 88 , sondern auch von dem körperschaftlichen Sonderrecht, daszwar im körperschaftlichen Zusammenhänge wurzelt, trotzdem aberdem Mitgliede individuell zusteht 89 . Nur ist dieses körperschaftlicheSonderrecht, da sich in ihm Sozialrecht und Individualrecht ver-flechten, dem Körperschaftsbeschlufs nicht schlechthin, sondern nurbis zu einer in jedem Falle aus seiner besonderen Beschaffenheitzu ermittelnden Grenze entzogen. Es kann daher nach Gesetz oderSatzung von vornherein stärker oder schwächer angelegt sein 40 . So-weit es aber einmal als Sonderrecht begründet ist, fällt jede Ge-setzesbestimmung, die seine Abänderung oder Aufhebung durchKörperschaftsbeschlufs ermöglicht, unter den Gesichtspunkt eines Ein-griffes in erworbene Rechte, der nur aus überwiegenden Gründendes Gemeinwohls und regelmäfsig nur gegen Entschädigung stattfindensollte 41 .
Ein nicht gehörig zu Stande gekommener oder die Schrankenseines Machtbereiches überschreitender Körperschaftsbeschlufs ist un-verbindlich und kann von jedem Betheiligten und namentlich auchvon jedem Mitgliede, das ein rechtliches Interesse an der Feststellungdieser Unverbindlichkeit hat, als ungültig angefochten werden 42 .Neuere Gesetze haben hei manchen Körperschaften das Anfechtungs-
38 Seuff. XXXI Nr. 198, R.Ger. X Er. 37,'Gierke, Genossenschaftsth. S. 178.
39 Vgl. unten § 68 III S. 536 ff.
40 Die neueren Gesetze haben vielfach durch Ermächtigung qualifizirter Mehr-heitsbeschlüsse zur Erweiterung des körperschaftlichen Bereiches die entgegenstehen-den Sonderrechte (vorbehaltlich ihrer statutarischen Verstärkung) allgemein ab-geschwächt; vgl. oben Anm. 36. Ebenso ist z. B. die sonderrechtliche Kraft dereiner bestimmten Gattung von Aktien eingeräumten Vorrechte dadurch herabgemin-dert, dafs ihre Beseitigung, zu der es an sich der Zustimmung jedes einzelnenAktionärs bedarf, jetzt schon mit Zustimmung einer besonderen Generalversammlungder bevorrechteten Aktionäre, die aber im Zweifel nur mit Dreiviertelsmehrheitbeschliefsen kann, zulässig ist; H.G.B. Art. 215 Abs. 6, Gierke a. a. 0. S. 259.
41 In umfassendem Mafse hat die Agrargesetzgebung derartige Eingriffe inSonderrechte am Gemeinlande vollzogen, hierbei aber nicht immer die von derGerechtigkeit geforderte Grenze beobachtet; vgl. unten § 72.
42 An sich entscheiden hierüber lediglich die allgemeinen Regeln über denRechtsschutz. Ihnen zufolge ist, während bei öffentlichen Körperschaften der ordent-liche Rechtsweg vielfach verschlossen wird, bei privaten nach Erschöpfung derkörperschaftsrechtlichen Instanzen eine gerichtliche Anfechtungsklage zulässig. Vgl.Gierke a. a. 0. S. 262 ff., 283 Anm. 1, 297 Anm. 1, 633 ff.; Ehrenberg,Versicherungsr. I 135. — Die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung eines Gewerk-schaftsbeschlusses wegen blofser Unzweckmäfsigkeit (Preufs. Bergges. § 115—116) istsinguläres Recht; Gierke a. a. 0. S. 282 Anm. 4.