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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Erstens vermag der Körperschaftsbeschlufs eine Ausdehnungder körperschaftlichen Lebenssphäre nicht zu vollziehen 32 ,daher insbesondere der Körperschaft nicht einen neuen oder ver-änderten Lebenszweck zu setzen 83 oder in anderer Weise durch Ver-fassungsänderung ein bisher ihr entzogenes Lebensgebiet zu unter-werfen 84 . Hierzu bedarf es vielmehr einer solchen Willensüberein-stimmung aller Betheiligten, wie sie zur ersten Errichtung der Körper-schaft erforderlich war 86 . Doch kann durch Gesetz oder Statut derKörperschaft im Voraus die Macht eingeräumt sein, durch ihren ein-seitigen Willensentschlufs ihre Lebenssphäre zu erweitern. Dies istsogar regelmäfsig der Fall. Nur wird gewöhnlich ein qualifizirterMehrheitsbeschluis gefordert 86 .
Zweitens kann der Körperschaftsbeschlufs Sonderrechte derMitglieder nicht ohne deren Zustimmung beeinträchtigen 37 . Dies
32 Vgl. über die ältere Theorie Gierke, Genossensckaftsr. III 330, 393Anm. 164, 474; über das heutige Recht Gierke, Genossenschaftsth. S. 633 ft'.,Stobbe § 53 II.
33 Gierke, Genossenschaftsth. S. 635; Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 13;Schweiz. O.R. Art. 627 Abs. 3; Entw. II § 32. — Vgl. auch ll.Ger. XXV Nr. 33S. 158, wo aber angenommen wird, dafs es über „Zweck und Lebensthätigkeit“einer Lebensversicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit nicht hinausgeht, wenndie Wirksamkeit der eingegangenen Lebensversicherungsverträge auf den Kriegsfallerstreckt wird.
M Keineswegs dagegen ist grundsätzlich jede Verfassungsänderung dem Körper-schaftsbeschlufs entzogen, wie Renaud, Aktienges. S. 509 ff., Löwenfeld,Aktienges. S. 386 u. 460 ff., Sicherer zu Genossensch.Ges. § 6, Stobbe I 477behaupten. Vgl. Gierke, Genossenschaftsth. S. 253 Anm. 3, 296 Anm. 1 u. 821,Ehrenberg, Versicherungsr. I 124, R.Ger. XXV Nr. 37 S. 157, Nr. 41 S. 203.Doch gilt eine subsidiäre gesetzliche Regel dieses Inhaltes für Genossenschaftennach Schweiz. O.R. Art. 682. Allgemein wollte sie Entw. I § 48 Abs. 5 aufstellen.
35 Gierke, Genossenschaftsth. S. 640. Entw. II § 32 fordert einstimmigenVersammlungsbeschlufs und schriftliche Zustimmung aller nicht erschienenen Mit-glieder.
36 Vgl. oben Anm. 29. Soweit die Gesetze derartige Bestimmungen enthalten,pflegen sie dem Statut zwar die Erschwerung, nicht aber die Erleichterung einesden körperschaftlichen Bereich ausdehnenden Körperschaftsbeschlusses zu gestatten;so II.G.B. Art. 215 Abs. 3 für Aktiengesellschaften bei Abänderung des Gegen-standes, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 61 Abs. 2, 126 u. 138 für eingetragene Genossen-schaften bei Abänderung des Gegenstandes, Erhöhung der Geschäftsantheile oderder Haftsumme, Verstärkung der Haftart, R.G. v. 20. Apr. 1892 § 54 für Gesell-schaften mit beschränkter Haftung bei jeder Abänderung des Gesellschaftsvertrages.
37 Preufs. L.R. II, 6 § 68, Sachs. Gh. § 54, Zürch. Gb. 38 (jetzt § 30), Schweiz.O.R. Art. 627, Entw. II § 33; auch R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 54 Abs. 3. Vgl. Stobbe§ 53 III, Gierke, Genossenschaftsth. S. 188 ff.; über das ältere deutsche RechtGenossenschaftsr. II 231 ff. u. 479 Anm. 11; über die Geschichte der Theorie ib.III 222, 297 ff., 393 Anm. 163, 459, 472 ff.