§ 65. Organisation der Körperschaften.
503
Beschlulsfassungen eine verstärkte oder besonders geartete Mehrheitgefordert 2i) . In manchen Fällen wird sogar ein einstimmiger Beschluisverlangt 3Ü .
Der gültige Versammlungsbeschluis erscheint regelmäl'sig alssouveräne Aeufserung des körperschaftlichen Gemeinwillens und heilstdaher auch Körperschaftsbeschlufs. Innerhalb der körper-schaftlichen Lehenssphäre ist sein Machtbereich nur insoweit ein-geschränkt, als nach der Körperschaftsverfassung die Zuständigkeitder Mitgliederversammlung durch die Zuständigkeit anderer Organebegrenzt wird 81 . Grundsätzlich aber endet sein Machtbereich da,wo die körperschaftliche Lebenssphäre selbst endet. Hieraus ergebensich zwei Schranken.
29 Im älteren deutschen Recht wurde oft für jeden Beschlufs überwiegende,Zweidrittels- oder Dreiviertelsmehrheit gefordert; Gierke, Genossenschafter. II 481.Im kanonischen Recht stets „major et sanior pars“, oft mit Vermutlmng für sanio-ritas bei Zweidrittelsmehrheit; ib. III 324 ff. Heute ist vielfach für besonderswichtige Beschlüsse durch Gesetz (und zwar zum Theil unabänderlich) eine ver-stärkte Mehrheit vorgeschrieben. So Zweidrittelsmehrheit bei Gemeinden undanderen öffentlichen Körperschaften, Gierke, Genossenschaftsth. S. 230 Anm. 2,812 Anm. 3, 822 Anm. 1, 848 Anm. 2, 854 Anm. 2; auch nach österr. Genoss.Ges.§ 33. Dreiviertelsmehrheit der abgegebenen Stimmen für Abänderungs- und Auf-lösungsbeschlüsse bei eingetragenen Genossenschaften nach R.Ges. v. 1. Mai 1889§ 16 u. 76, Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach R.Ges. v. 20. April 1892§ 54 u. 60, allen Vereinen nach Entw. II § 32 u. 38. Dreiviertelsmehrheit des durchdie abgegebenen Stimmen (vgl. Ii.Ger. XX Nr. 33) vertretenen Grundkapitals für Ab-änderungs- und Auflösungsbeschlüsse bei Aktiengesellschaften nach 1I.G.B. Art. 213,215, 215 a u. 242. Dreiviertelsmehrheit aller vorhandenen Kuxe bei manchen Ge-werkschaftsbeschlüssen nach Preufs. Bergges. § 94, 114, 235 a u. 240. Mitunterwird die erforderliche Mehrheit durch gleichzeitige Rücksichtnahme auf die Kopf-zahl und auf den Grundbesitz oder den Antheilbesitz der Stimmenden qualifizirt;Gierke a. a. O. S. 682 Anm. 1, II.G.B. Art. 210a. Andere Qualifikationen derMehrheit finden sich in II.G.B. Art. 213 u. 213 d. Die nicht schon gesetzlich vor-gesehenen Abweichungen von der Geltung der einfachen Stimmenmehrheit bedürfenausdrücklicher Festsetzung im Statut; H.G.B. Art. 209 a Z. 5, R.Ges. v. 1. Mai 1889§ 8 Z. 4, Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 11 Z. 8, Preufs. Wassergenoss.Ges. § 12 Z. 9.
30 Vgl. über das ältere deut. R. Gierke, Genossenschaftsr. II 481 Anm. 17.Der Einstimmigkeit aller Erschienenen bedarf es z. B. nach IIG.B. Art. 210 a inder Gründungsversammlung einer Aktiengesellschaft zu wesentlichen Abänderungendes Statutes. Ebenso nach preufs. II. zu allen Familienschlüssen. Einstimmigkeitaller Kuxe ist zu Verfügungen einer Gewerkschaft über ihr Bergwerkseigenthumdurch Verzicht oder Schenkung erforderlich, Preufs. Bergges. § 114 Abs. 2. — Ein-stimmiger Beschlufs bleibt immer noch grundsätzlich etwas Anderes als Willens-übereinstimmung Aller; R.O.II.G. VIII Nr. 48, R.Ger. V Nr. 6, Gierke, Genossen-schaftsth. S. 639 Anm. 2, 684 Anm. 2, Stobbe § 53 Anm. 16—17.
31 Gierke, Genossenschaftsth. S. 690 Anm. 1 u. 691 Anm. 1.