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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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502
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502 Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

nur eine Stimme zu; soweit aber Unterschiede unter den Mitgliedernanerkannt sind, äufsern sie sich vorzugsweise gerade in Ungleich-heiten des Stimmrechts 26 . Nach neueren Gesetzen ruht überdiesdas Stimmrecht in Fällen einer Interessenkollision zwischen dem Mit-gliede und der Körperschaft 27 . Im Uebrigen genügt im Zweifel zueinem Versammlungsbeschlufs die einfache Mehrheit der abgegebenenStimmen 28 . Durch Gesetz oder Statut wird aber vielfach zu gewissen

II 478 ff., III 220 ff., 322 ff, 392, 470 ff, 733. Die ursprüngliche deutschrechtlicheAuffassung gieng dahin, dafs zwar an sich Einstimmigkeit erforderlich sei, derMinderheit aber eine Rechtspflicht obliege, der Mehrheit zu folgen und so einengemeinen Willen herzustellen. In der romanistisch-kanonistischen Korporations-theorie behalf man sich meist mit einer Fiktion, laut deren der Wille der Mehr-zahl als Wille Aller gelte. Die naturrechtliche Gesellschaftslehre leitete dieHerrschaft der Majorität aus einer darauf gerichteten Vereinbarung beim Abschlufsdes ursprünglichen Gesellschaftsvertrages her; eine streng individualistische Rich-tung gieng daher so weit, das Majoritätsprinzip grundsätzlich überhaupt zu ver-werfen; so Chr. de Schloezer, l)e jure suffragii in societate aequali, Gott. 1795,u. die von ihm angef. Gewährsmänner, neuerdings noch Pfeifer, Jur. Pers. S. 94 ff.Heute ist die Anschauung durchgedrungen, dafs die Geltung des Majoritätsprinzipsaus dem Wesen des Körperschaftsbeschlusses als Manifestation eines einheitlichenGemeinwillens folgt.

26 Vgl. oben § 64 Anm. 19 ff. Es giebt Mitglieder ohne Stimmrecht (so dieblos passiven Mitglieder; so die in den oben § 53 Anm. 2126 angef. Fällenwegen Ehrverlustes des Stimmrechts beraubten Mitglieder; so in Versicherungs-gesellschaften auf Gegenseitigkeit bisweilen die unter einer Mindestgrenze ver-sicherten Mitglieder, Ehrenberg, Versicherungsr. I 121; so nach älteren Aktien-gesellschaftsstatuten mitunter Prioritätsaktionäre oder andere Klassen von Aktionären,während jetzt Art. 190 des Il.G.B. die völlige Versagung des Stimmrechts für eineAktie ausschliefst, vgl. Gierke, Genossenschaftsth. S. 260). Das Stimmrecht kannferner nach Mitgliederklassen oder nach der Gröfse der Antheile am Körperschafts-vermögen abgestuft sein (so vielfach in Gemeinden u. Agrargenossenschaften; somöglicherweise nach dem Genossenscliaftsges. v. 1868 § 10, aber nicht mehr nachdem Genossenscliaftsges. v. 1889 § 41 in eingetragenen Genossenschaften; so inGesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen nach der gesetzlichen Regel des§ 48 je 100 Mark eines Geschäftsantheiles eine Stimme gewähren). Wo endlichMitgliedschaften getheilt oder gehäuft werden können, werden damit im Zweifelauch die Stimmen getheilt oder gehäuft, was aber durch Satzungsrecht ermäfsigtwerden kann (Il.G.B. Art. 190).

27 Il.G.B. Art. 221 mit Art. 190; R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 41; R.Ges. v.20. Apr. 1892 § 48; Entw. II § 31. Ohne Weiteres gilt diese Regel trotz ihrerZweckmäfsigkeit nicht; R.Ger. IV Nr. 81, Gierke a. a. O. S. 711, Stobbe § 53Anm. 8a. A. M. Seuff. XLIX Nr. 2.

28 Dies ist heute unbestritten und in allen Gesetzen ausgesprochen. Eineältere Meinung forderte Mehrheit der vorhandenen Stimmen; Langenn u. Kori,Erört. II 1 ff. Bei Stimmengleichheit ist nichts beschlossen, falls nicht durchGesetz oder Statut dem Vorsitzenden oder sonst Jemandem der Stichentscheidübertragen oder (wie oft bei Wahlen) Entscheidung durch das Loos angeordnet ist.