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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 65. Organisation der Körperschaften.

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damit die Versammlung überhaupt oder doch in gewissen Angelegen-heitenbeschlufsfähig sei 19 . In Ermangelung derartiger Vorschriftengenügt die Anwesenheit einer noch so geringen Zahl 20 .

Die Mitgliederversammlung funldionirt durch einheitliche Ge-sammtaktionen, die in Beschlufsfassungen gipfeln. Da sieaber aus einer Vielheit von Personen besteht, erwächst ihre einheit-liche Gesammtaktion in rechtlich geordneter Weise aus vielen Einzel-aktionen, unter denen namentlich die Abstimmungshandlungen derMitglieder von entscheidender Bedeutung sind 21 . Das Verfassungs-recht normirt sowohl die Erfordernisse der Rechtsbeständigkeit dieserEinzelaktionen 22 , wie ihr Zusammenwirken zur Hervorbringung einerGesammtaktion 23 . Hierbei sind durchweg die sozialrechtlichen Ge-sichtspunkte der Darstellung eines Gemeinwillens und in keinem Punktedie individualrechtlichen Gesichtspunkte der vertragsmäfsigen Einigungvon Einzelwillen mafsgebend 2i . Darum gilt vor Allem grundsätzlichdas Majoritätsprinzip 2 ®. Im Zweifel steht jedem Mitgliede eine und

19 Gesetzliche Bestimmungen dieser Art b. Gierke, Genossenschaftsth. S. 680Anm. 1, Stobbe § 53 Anm. 9. Man fordert die Anwesenheit von zwei Dritteln,der Mehrheit, der Hälfte, einem Drittel u. s. w., aber auch nur von 5 oder 3 Mit-gliedern; bisweilen gilt das Erfordernifs nur bei der Beschlufsfassung über beson-ders wichtige oder vorher nicht angekündigte Gegenstände (wie die Anwesenheitvon 2 /3 nach lr. L.R. TI, 6 § 52 u. 54); auch gilt es mitunter nur für die ersteVersammlung, nicht für eine nach deren Scheitern einzuberufende neue Versamm-lung (so bei Gewerkschaften nach Preufs. Bergges. § 113).

20 Früher wurde vielfach die römischrechtliche Vorschrift, die zur Beschlufs-fähiglceit der Dekurionenversammlung die Anwesenheit von 2 k fordert, als gemein-rechtliche Regel für alle Körperschaften oder doch für Gemeinden behandelt;Gierke, Genossenschaftsr. III 221, 319 ff., 393ff., 467 ff., Stobbe § 53 Anm. 1112.Heute ist man über die Unanwendbarkeit der römischen Bestimmung einig; Strube,Rechtl. Bed. I Nr. 80, Seuff. XIV Nr. 200, Savigny II 336 ff., Wind scheid§ 59 Anm. 4, Beseler S. 268, Stobbe § 53 Anm. 13.

21 Aber auch Leitung, Berathung, Antragstellung u. s. w. sind durch Rechts-sätze (dieGeschäftsordnung) geregelt.

22 So z. B. die Form der Stimmabgabe, die etwaige Zulässigkeit einer Ver-tretung bei derselben, die Form der in diesem Falle erforderlichen Vollmacht u. s. w.;vgl. II.G.B. Art. 221 mit Art. 190, Genossenschaftsges. v. 1. Mai 1889 § 41, Pr.L.R. II, 6 § 6061.

23 Gierke, Genossenschaftsth. S. 678.

24 Zutreffend R.Ger. XXV Nr. 41 S. 198 (Darstellung eines Gemeinwillensdurch Einzelbethätigungen in den im Statut vorgesehenen oder hergebrachtenFormen des Stimmens) u. XXXII Nr. 24; vgl. auch Seuff. XLIV Nr. 277 S. 451.Hieraus erklären sich auch die gesetzlichen Mafsregeln wider Stimmenverkauf undStimmenkauf; Gierke, Genossenschaftsth. S. 661 Anm. 1 u. 710 Anm. 12, R.Ges.v. 1. Mai 1889 § 145.

25 Ueber die Geschichte des Majoritätsprinzips vgl. Gierke, Genossenschaftsr.