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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

nicht verfassungsmäi'sige Zusammenkunft ist keine Mitgliederversamm-lung 1G . Auch wird die Mitgliederversammlung nicht durch eineanderweite Uebereinkunft sämmtlicher Mitglieder ersetzt 17 . Denneinerseits deckt sich die Körperschaft nicht mit der Summe ihrerMitglieder, andrerseits ist die Mitgliederversammlung nur ein Körper-schaftsorgan und nicht die Körperschaft selbst 18 .

Liegt eine verfassungsmäi'sige Zusammenkunft vor , so wird dieMitgliederversammlung durch die wirklich erschienenen Mit-glieder gebildet. Doch ist nach Gesetz oder Statut vielfach dieAnwesenheit einer bestimmten Zahl von Mitgliedern erforderlich,

mindestens einer Woche nach R.Genoss.Ges. § 44). Sehr verbreitet ist ferner daszum Theil statutarisch unabänderliche Recht einer (meist aufVio oder V 20 der Mit-gliederzahl bemessenen) Minderheit, die Berufung einer Mitgliederversammlung oderdie Ankündigung eines Beratliungsgegenstandes zu erzwingen; II.G.B. Art. 237Abs. 3 u. Art. 239 a Abs. 2-3, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 43, ß.Ges. v. 20. Apr.1892 § 51, Ilülfskassenges. § 33, Preufs. Iäergges. § 122 Abs. 3, Preufs. Wasser-gcnoss.Ges. § 22 u. 60, Entw. II § 35.

16 Pr. L.R. II, 6 § 56, Strieth. XII 286 u. XVI 36, R.Ger. XVI Xr. 39,Förster-Eccius § 282 Anm. 21; unrichtig daher Seuff. XL Nr. 198. Dochist zu beachten, dafs die ungehörige Versammlung sich durch Anerkennung in einerechte Versammlung verwandeln kann. So, wenn ein nicht oder nicht gehöriggeladenes Mitglied, falls es gleichwohl erschienen ist, nicht in der Versammlung,falls es nicht erschienen ist, nicht nachträglich den Mangel rügt. Sind sämmtlicheMitglieder anwesend, so können sie, falls nicht Gründe des öffentlichen Rechtesentgegenstehen, sich einhellig als Mitgliederversammlung konstituiren; widersprichtaber nur ein einziges Mitglied, so ist eine Beschlufsfassung in ungehöriger Ver-sammlung unmöglich. Es ist eine positivrechtliche Ausnahme, wenn in Gesell-schaften mit beschränkter Haftung nach R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 52 u. in Gewerk-schaften nach Preufs. Bergges. § 112 im Falle der Anwesenheit sämmtlicher Mit-glieder jede beliebige Versammlung beschlufsfähig ist. Vgl. Gierke a. a. O.S. 679 Anm. 1.

17 Gierke a. a. 0. S. 684 Anm. 2; R.Ger. V Nr. 6 S. 24; auch Pr. L.R. II,6 § 145. Doch ist nach Gesetzen und Statuten bei manchen Körperschaften eineBeschlufsfassung ohne Versammlung im Falle schriftlicher Zustimmung aller Mit-glieder zulässig (allgemein nach Entw. II § 31 Abs. 2). Ja mitunter können auchMehrheitsbeschlüsse im Wege schriftlicher Abstimmung gefafst werden, wenn alleMitglieder über diesen Abstimmungsmodus einig sind (so nach R.Ges. v. 20. Apr.1892 § 49 Abs. 2, auch nach Fakultätsstatuten u. s. w.).

18 In der älteren Theorie überwog lange die gegentheilige Vorstellungsweise:man sah in derUniversitas nuromnes singuli conjunctim sumti und in derMitgliederversammlung dieuniversitas ipsa und baute demgemäfs die ganze Lehrevom körperschaftlichen Handeln auf die Unterscheidung zwischen einem agere deruniversitas ipsa und ihrem agere per alios; Gierke, Genossenscliaftsr. III 218 ff.,308 ff, 390 ff., 461 ff., 732 ff. Diese Vorstellungsweise wirkt, obwohl sie grund-sätzlich überwunden ist, noch heute verwirrend nach; Gierke, Genossenschaftsth.S. 618 ff, 738, 758 ff.